Die Praxis des Umdeckens ist in der Versicherungsbranche ein alter Hut: Ein alter Vertrag wird gekündigt, um eine neue Police abzuschließen. Dieser Ansatz des Verkaufens war insbesondere bei PKV- und Altersvorsorge-Verträgen beliebt. Inzwischen haben viele Branchenteilnehmer eingelenkt. Denn vor allem Verbraucherschützer hatten immer wieder medienwirksam gegen derartigtes Vorgehen geschossen. Schließlich fielen bei Umdeckungen stets Stornokosten an. Zudem würden neue Abschlusskosten fällig. Beides wäre eher nicht zum Wohle der Kunden, arumentierte unter anderem der Bund der Versicherten.

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Dass Umdeckungen aktuell immer noch angewendet werden, zeigt eine Vertriebsaktion der Nürnberger Versicherung. Im Rahmen der „Umtauschaktion BU – AKZ: 116“ sollen Vermittler bis Ende September dazu bewegt werden, mehr BU-Policen an den Mann oder die Frau zu bringen. Als Zielgruppe sollen Kunden, mit bestehendem BU-Schutz bei Wettebwerbern, dienen. Diese sollen mit stark vereinfachten Gesundheitsfragen zum Wechsel motiviert werden.

Aktion gilt nur für relativ junge Verträge

Allerdings gelte die Aktion nur für Kunden, die ihre aktuelle Absicherung nach dem 30.06.2015 beim Vorversicherer abgeschlossen haben und damit noch recht junge Verträge haben. "Auch Verträge mit Zuschlägen und/oder Ausschlüssen", sollen für die Aktion nicht ausgeschlossen werden.

Wie die Aktion von den angebundenen Vermittlern angenommen wird ist nicht bekannt. Für Vermittler und speziell für Makler sind in diesem Zusammenhang Aufklärungspflichten, die auch bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen gelten, zu beachten. Denn Versicherte sollte sich durch den Wechsel seines Vertrages nicht verschlechtern. "Geht es um einen beabsichtigten Versichererwechsel unter Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem existentiell bedeutsamen Bereich, in dem Versicherungsschutz insbesondere wegen des Erfordernisses einer Gesundheitsprüfung nicht ohne weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will", heißt es in einem Urteil-Text zu einer BU-Umdeckung (OLG Saarbrücken, 5 U 36/16).

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Nürnberger-Pressesprecher Ulrich Zeidner machte deshalb deutlich, dass das Wohl des Kunden auch bei der aktuellen Umdeckungsaktion im Vordergrund stehe. „In allen Beratungsgesprächen steht das Interesse und der Bedarf der Kunden im Mittelpunkt. Wir bieten hier Menschen mit bestehenden BU-Verträgen die Möglichkeit, auf einen Vertrag mit besseren Konditionen umzusteigen. Das könnte zum Beispiel eine längere Laufzeit sein (Endalter 67 statt 62). Oder bestehende Zuschläge entfallen. Und der Kunde zahlt niedrigere Beiträge. Im Sinne einer compliance-konformen Beratung sollen selbstverständlich nur solche Verträge bearbeitet werden, bei denen der Kunde trotz Provision erkennbare Vorteile in Leistung oder Preis erhält.“, erklärte Zeidner.

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