In den Jahren 1994 bis 2007 erhielten Kunden beim Abschluss einer Lebensversicherung, die nach dem Policenmodell zustande kamen, die vollständigen Vertragsbedingungen erst mit seiner Police. Oft wurde dann auch erst die Widerrufsbelehrung übergeben. Bei mangelbehafteten Belehrungen konnte den Verträgen noch nach Jahren widersprochen werden. Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 wurde das Policenmodell nicht mehr angewendet.

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Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2015 zu Gunsten der Versicherungsnehmer (AZ.: IV ZR 384/14). Kunden, die ihren Vertrag noch nachträglich widersprochen haben oder dies noch wollen, können dadurch auch eine höhere Rückzahlung der Versicherung bekommen. Dabei muss jedoch der gewährte Versicherungsschutz berücksichtig werden, von dem der Kunde in der Zeit profitierte, bevor er den Vertrag angefochten hatte.

VZHH: Ablehnung sind Irreführung

Bei der Handhabung des Urteils nehmen es offenbar nicht alle Versicherer so genau. So lägen der Verbraucherzentrale mehrere Schreiben der Neuen Leben an Kunden vor. Bei diesen handele es sich um Ablehnungen der geforderten Rückabwicklung von Leben- oder Rentenpolicen. Als Gründe führt der Versicherer unter anderem an, dass er inhaltlich und formell korrekt über Widerspruchsrecht und -frist informiert habe. Überdies seienr Ansprüche bereits verjährt gewesen oder es sei durch die vorangegangene Kündigung des Vertrags kein Widerspruch mehr möglich.

Diese Vorgehensweise ist ein Dorn im Auge der Verbraucherschützer. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Hamburg die Neue Leben nun abgemahnt. „Die Ablehnungsschreiben, mit denen die Neue Leben ihre Versicherten abserviert, sind unsäglich“, meint Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg. Demnach sei Widerspruchsbelehrung der betroffenen Verträge keinesfalls korrekt gewesen. So habe in den Texten beispielsweise ein Hinweis darauf gefehlt, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genüge. Auch die vermeintliche Verjährung der Frist würde in keinem der vorliegenden Fälle vorliegen.

Ebenso stelle die vorherige Kündigung eines Vertrags keinen Grund für eine Ablehnung dar. So könne dem Vertrag dennoch später widersprechen werden. Das gehe aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 76/11) hervor, argumentierte Biernoth.

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Nach der Abmahnung habe Versicherer aus Hamburg festgestellt, "dass bedauerlicherweise einzelne Formulierungen in dem beanstandeten Kundenbrief nicht mehr aktuell sind. Diese werden wir selbstverständlich unverzüglich anpassen.“. Das erklärte ein Sprecher der Neuen Leben gegenüber dem Fachportal "Procontra Online"

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