Erste Anlaufstation bei Einrichtung, Wechsel oder Veränderung einer betrieblichen Altersversorgung ist immer der Arbeitgeber bzw. dessen Personalabteilung. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer müssen folgende Punkte bei einem Wechsel geregelt werden:

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  • Beantragung der Mitnahme der „arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierten Anteile“
  • Übertragung des vorhandenen Vertragswertes auf einen neuen Vertrag
  • Beitragsfreistellung der Verträge zum Beispiel bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit
  • Erteilung einer gänzlich neuen Zusage vom neuen Arbeitgeber (zusätzlich)
  • Mögliche Anpassung der Beiträge zum Beispiel bei Entgeltumwandlung (BRSG ab 1.1.2018)
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