Versicherungsmakler im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) müssen sich darauf einstellen, dass Mitarbeiter von Check24 bei ihnen vermehrt Testabschlüsse vornehmen. Darauf macht aktuell die Frankfurter Allgemeine Zeitung aufmerksam. Das Vergleichsportal will mit den Testkäufen prüfen, ob Makler schon beim Erstkontakt in Textform über ihren Vermittlerstatus aufklären, so wie es § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vorschreibt. Wenn dies nicht geschieht, müssen die Makler Abmahnungen und unter Umständen ein Ordnungsgeld als Strafzahlung fürchten.

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Konter gegen Ordnungsmittelantrag

Damit kontert Check24 einen Ordnungsmittelantrag, den der BVK vor dem Amtsgericht München eingereicht hat. Der Vermittlerverband will überprüfen lassen, ob Check24 ein Urteil des Oberlandesgerichtes München ausreichend umsetzt. Die Richter hatten das Vergleichsportal im April verpflichtet, transparenter über seinen Maklerstatus aufzuklären: jeder, der Versicherungen vertreibt, müsse seinen Kunden die Erstinformation in Textform zur Verfügung stellen, so betonten die Richter. Und zwar bei Online-Vertrieb mit aktiver Übermittlung per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads.

Zwar hatte Check24 das Urteil des OLG München akzeptiert und nachgebessert: Allerdings nach Ansicht des Vermittlerverbandes nicht ausreichend. So versende Check24 die Erstinformation erst, wenn der Kunde tatsächlich Interesse am Abschluss einer Versicherung zeige, also seine persönliche Email-Adresse eingegeben hat. Dann erhält er auch die Erstinfo per Mail zugeschickt: immerhin noch vor Abschluss einer Versicherung. Wer die Versicherungs-Startseite des Portals öffnet, bekommt zusätzlich mittig ein Fenster angezeigt, auf dem steht: „Erstinformation- CHECK24 ist immer für Sie da, Ihr unabhängiger Versicherungsmakler und vielfacher Testsieger“ (siehe Screenshot).

Screenshot von Check24: Das Vergleichsportal weist auf seinen Maklerstatus hin. Nicht ausreichend?

Dem BVK reicht das nicht – er will ein Ordnungsgeld gegen den Online-Primus erzwingen. “Wir meinen, dass es zum Geschäftsmodell von Check24 gehört, eben nicht von Anfang an ausreichend deutlich auf die Maklertätigkeit hinzuweisen, sondern als vermeintlich neutrales Vergleichsportal aufzutreten”, hatte Heinz den Ordnungsmittelantrag begründet.

Auch Verbandspräsident Heinz abgemahnt

Doch Check24 drehte den Spieß um und testete zuvor bereits mehrfach, wie es die BVK-Makler mit ihrer Pflicht zur Erstinfo halten. "BVK-Präsident Michael Heinz behauptet, dass jeder Makler seines Verbands die Erstinformation durch seine Visitenkarte an den Kunden gibt. Das ist falsch, wie wir herausgefunden haben. Selbst sein eigenes Maklerbüro machte das nicht", zitiert die FAZ Christoph Röttele, Sprecher der Check24-Geschäftsführung.

So habe man auch BVK-Präsident Heinz bereits abgemahnt, weil sein Büro es versäumt habe, bei Abschluss einer Versicherung das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsprotokoll auszuhändigen (der Versicherungsbote berichtete). Gegenüber dem „Versicherungsjournal“ hatte Heinz den Fehler bereits eingeräumt – ein junger Mitarbeiter habe schlicht vergessen, das Protokoll mitzugeben.

Nun werden also Makler verstärkt auf die Einhaltung ihrer Pflichten im Beratungsgespräch getestet. Neu ist das nicht - aber anscheinend will das Vergleichsportal seine Tests intensivieren. Und bringt dabei ein Argument ins Spiel, das ursprünglich der BVK gegen den Onlinebetreiber ins Spiel gebracht hatte: die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Vertriebswegen:

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"Check24 erwartet vom BVK, seine Mitglieder über die rechtlichen Erfordernisse aufzuklären und deren Einhaltung durch eine verbesserte Verbandsarbeit sicherzustellen. Gegen Verstöße wird Check24 im Sinne der Gleichbehandlung weiterhin vorgehen", hatte sich ein Sprecher bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Versicherungsboten positioniert.

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