Mit Beschluss des deutschen Bundestages vom 30. Juni und der Billigung des Bundesrates am 7. Juli ist die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in deutsches Recht erfolgt. Im Februar 2018 soll das IDD-Umsetzungsgesetz in Kraft treten und dann die Leitlinien vorgeben, was im Versicherungsvertrieb erlaubt ist - und was nicht.

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Doch offenbar hat der Gesetzgeber beim umsetzen in deutsches Recht einen gesetzgeberischen Fehler gemacht. Denn mit der Verkündung des Gesetzes am 28. Juli 2017 hat es einen neuen § 34e GewO in Kraft gesetzt und damit den alten Paragrafen ersetzt. Doch dieser bildete die Rechtsgrundlage für die Versicherungsberater. Der neue § 34d GewO, der auch die Versicherungsberater regeln soll, werde allerdings erst am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Darauf macht aktuell Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH in einem Pressetext aufmerksam.

Versicherungsberater hängen in der Schwebe

Durch die fehlende Rechtsgrundlage würden Versicherungsberater aktuell in der Schwebe hängen. Denn deren erteilte Erlaubnisse hätten derzeit keinen Rechtsgrund mehr. „Die bereits erteilten Erlaubnisse für Versicherungsberater haben ebenfalls keinen Rechtsgrund mehr. Sie mögen zwar mal erteilt worden sein, aber im Grunde existieren diese im rechtlichen Sinne nicht mehr. Denn die Norm, aufgrund der sie mal erteilt wurden, gibt es ja nicht mehr“, urteilt Korn. Auch könnten zur Zeit keine neuen Erlaubnisse erteilt werden. Schließlich seien ohne Gesetz auch den Behörden die Hände gebunden.

Zwar sei die Erlaubnisgrundlage nur versehentlich beseitigt worden. Dennoch bestünden bis zur Schließung der Lücke zum 23. Februar 2018 nun erhebliche Rechtsunsicherheiten. Denn Versicherungsberater würden derzeit ohne rechtliche Grundlage handeln. "Das kann auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung betreffen. Denn diese ist eine gesetzliche Pflichtversicherung für die die Rechtsgrundlage nun entfallen ist. Im schlimmsten Fall stehen die betreffenden Versicherungsberater derzeit ohne Versicherungsschutz da“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt.

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Betroffene Vermittler sollten "unbedingt mit ihrem Versicherer klären, ob sie derzeit noch versichert sind", rät Korn. Die fehlende Rechtsgrundlage und das damit verbundene regulatorische Loch könne nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. "Dafür muss er die alte Ermächtigungsgrundlage wieder in Kraft setzen.“, schlussfolgert Anwalt.

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