Es ist völlig klar. Wenn ein Rentner in Summe weniger Rente bekommt als er eingezahlt hat, dann gibt es keinen Kapitalertrag, der gerechterweise (also nicht) zu besteuern wäre. Insofern stimmt Autor Meyers These, dass der Staat bei dem dargestellten Musterrentner dessen Rentenvermögen besteuert. Das ist doppelte Besteuerung damit verfassungsrechtlich verboten. Meyer legt in seinem Rechenbeispiel einen 63-jährigen Neurentner des Jahres 2015 zugrunde und rechnete mit einer heute branchenüblichen Durchschnittsrente unter Bezug auf Map-Report-Zahlen. Die fernere Lebenserwartung (Restlebenszeit) ist in dem Beispiel mit 20 Jahren kalkuliert.

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Ertrag? Formal ja. Im Effekt minus 9,1 Prozent

Konkreter: Ein Neurentner, der im Jahr 2015 eine Sofortrente kaufte und 50.000 Euro einzahlte, bekommt laut Map-Report in der Kategorie teildynamische Rente jeden Monat 190 Euro. Stürbe der im Beispiel 63 Jahre alte Rentner nach 20 Jahren, dann hätte er nur 45.6000 Euro kassiert, aus 50.000 Euro Einzahlung. Das entspricht einem Verlust – einem negativen Ertrag – von 9,1 Prozent, bezogen auf das Kapital. Unstreitig ist das Phänomen Zins für diesen Bezieher einer Privatrente schlicht nicht vorhanden, das sagt die Berechnung. Der Gesetzgeber rechnet aber nicht. Er verordnet Steuern. Auf Privatrenten bezogen zuletzt per 1. Januar 2005, als er Alterseinkünfte und Steuern neu ordnete und den Ertragsanteil auf Leibrenten für die (Beispiel-)Kohorte der 65-jährige Rentner von 27 auf 18 Prozent der Rente senkte. Beiden Besteuerungsquoten lagen Zinsannahmen zugrunde; vormals 5,5 Prozent Marktzins, seit 2005 noch 3,0 Prozent. Stets orientierten sich die Steuerbeamten bei diesen Zinssetzungen am jeweiligen Garantiezins der Lebensversicherer.

Ertragsanteil müsste von 18 auf 1,0 Prozent sinken

Nun sollte sich der Gesetzgeber wieder an den Garantie der Versicherer orientieren, demnächst ab 2017 nur noch 0,9 Prozent, und die Ertragsanteilsätze senken. Dies kommentiert der Mathematiker Werner Siepe zu dem Beitrag Claus-Peter Meyers im „Versicherungsjournal“. Siepe zur aktuellen Zinssituation am Beispiel eines 65 Jahre alten Rentners: „Geht man von einem Kalkulationszins von ein Prozent aus, sind nur noch rund acht Prozent der Privatrente steuerpflichtig.“

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Heute rechnet – und kassiert – das Finanzamt beim Steuerbürger auf der Basis von 18 Prozent seiner Rente als Ertragsanteil. Der Zinsansatz hierfür muss gerechterweise sinken, auf etwa ein Prozent. Aber der Staat entscheidet nicht mathematisch, sondern fiskalisch (also nach Haushaltslage). Es sei denn, das Bundesverfassungsgericht klopft ihm auf die Finger <= so entstand in seiner juristischen Ursache übrigens das Alterseinkünftegesetz. Absolut zu empfehlen: Claus-Peter Meyers Beitrag im „Versicherungsjournal“.

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