Die Insolvenz des Dresdner Finanzdienstleisters Infinus AG zählt zu den größten Finanzskandalen in der Geschichte der Bundesrepublik. Demnach sollen zehntausende Kleinanleger mit einem Schneeballsystem getäuscht worden sein und müssen nun fürchten, dass große Teile des investierten Geldes verloren sind. Allein bei der Konzernmutter Future Business KG (Fubus) beziffern sich die Forderungen der Gläubiger auf knapp zwei Milliarden Euro, wie Insolvenzverwalter Bruno Kübler berichtet.

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Vorangegangen war oft eine Finanzberatung, die zu wünschen übrig ließ. Geschädigte klagen, dass ihnen Risiken der Geldanlage verheimlicht worden sind und die Prospekte falsche Angaben zur Vermögenssituation des Unternehmens enthielten. Doch können die Vermittler persönlich für den finanziellen Schaden haftbar gemacht werden? Das würde vielen Anlegern Hoffnung geben, weil die Vermögensschadenhaftpflicht der Berater wohl einspringen müsste.

BGH entscheidet über Haftung der Infinus-Vermittler

Geschädigte werden in den nächsten Wochen interessiert nach Karlsruhe schauen. Erstmals befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klage eines Kunden gegen einen ehemaligen Vermittler des Infinus-Finanzdienstleistungsinstituts. Die Anwälte des gebundenen Finanzberaters sind aber zuversichtlich, dass der Rechtsstreit zugunsten des Mandanten ausgehen wird. „Wir haben keinen Zweifel daran, dass wir den Rechtsstreit auch vor dem BGH gewinnen werden“, kommentiert Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek von der Münchner Kanzlei Peres & Partner, die bereits mehrere Infinus-Vermittler erfolgreich vor Gericht vertreten haben.

Vermittler des Infinus-Haftungsdaches haften wohl nicht persönlich

Die Zuversicht der Münchener Anwaltskanzlei speist sich nicht daraus, dass der betreute Vermittler seine Kunden gut beraten hätte, im Gegenteil. Die Qualität der Beratung wird wohl nicht zur Debatte stehen. Vielmehr hat der Mandant seine Erfolgsaussichten der Tatsache zu verdanken, dass er dem Infinus-Haftungsdach angehörte.

Ein früheres Urteil des Oberlandesgerichtes Schwesig hat bestätigt, dass gegen Haftungsdach-Vermittler selbst bei Falschberatung keine persönlichen Ansprüche geltend gemacht werden können. Begründung: Eine Haftung bestehe nur für das Haftungsdach, in dessen Namen der Vermittler tätig werde (Zurückweisungsbeschluss vom 9. März 2015, Az. 5 U 203/14). Zwischen Kunde und Vermittler sei jedoch selbst kein Vertrag zustande gekommen.

Juristen erwarten, dass der Urteilsspruch auch in höchster Instanz Bestand haben wird. "Wir haben noch keinen Prozess verloren und auch noch keinen Vergleich geschlossen", berichtet gegenüber Fondsprofessionell Viggo von Wietersheim, Kanzlei Peres & Partner, der schon dutzende Vermittler erfolgreich vor Gericht verteidigte.

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Ein ungebundener Vermittler hätte persönlich gehaftet

Das Haftungsdach, also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, ist jedoch pleite. So bleibt den Kunden wohl keine andere Option, als auf Schadensersatz aus der Konkursmasse zu hoffen. Oder auf ein überraschendes Urteil aus Karlsruhe, das der bisherigen Rechtsprechung zuwider läuft. Ärgerlich: Im Gegensatz zu Haftungsdach-Vermittler hätte ein ungebundener Berater persönlich für eine fehlerhafte Beratung einspringen müssen. Hier hat es der Gesetzgeber versäumt, für alle Vermittler gleichermaßen strenge Regeln anzulegen - und so die Verbraucher-Rechte im Sinne einer guten Beratung zu stärken.

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