Obwohl die unzureichenden monatlichen Abschläge in den Zeitraum der vorherigen Arbeitslosigkeit fallen, als die gesamte Wohnungsmiete noch vom Sozialleistungsträger voll zu übernehmen war. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden (Az. S 10 AS 200/12 ER).v

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es um 400 Euro, die eine Mieterin laut gesetzlicher Jahresabrechnung für ihre Nebenkosten nachzahlen soll. Die Frau erhielt im Abrechnungszeitraum Arbeitslosengeld II und bekam damit auch die Miete voll vom Jobcenter erstattet. Eben bis auf die Fehlbeträge der offenbar zu niedrig vom Vermieter angesetzten Monatsabschläge.

Bei Erhalt der Rechnung wieder in Brot und Arbeit, wollte die Betroffene diesen Fehlbetrag nun aber nicht selbst bezahlen. Schließlich sei sie nicht schuld an der späten Abrechnungserstellung. Wäre die etwa eher fällig gewesen, nämlich noch während ihrer Arbeitslosigkeit, hätte ja auch das Jobcenter die Kosten voll übernehmen müssen.

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Eine Argumentation, der das Sozialgericht nicht folgen wollte. "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit besteht", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Das sei hier offensichtlich nicht mehr der Fall. Ein ehemaliger Leistungsempfänger muss eine nachträglich geltend gemachte Forderung immer selbst begleichen, auch wenn diese sich auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht.

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