Wie die Gewerkschaft der Flugsicherung am Montag (08.08.2011) mitteilte, sei für Dienstag zwischen 06.00 und 12.00 Uhr ein bundesweiter Streik vorgesehen. Sollten die Fluglotsen tatsächlich ihre Arbeit niederlegen, könnten nach Angaben der Deutschen Flugsicherung bis zu 2000 Flugbewegungen in Deutschland betroffen sein.

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Doch was bedeutet dies für den Fluggast? Die Sachlage ist kompliziert. So haftet die Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände - Bürgerkrieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen - plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft bei einem Fluglotsenstreik jedoch nicht zu.

Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. So müssten diese als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers stellen. Dies gilt jedoch nur bei einer Verspätung von:
  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen. Ist zudem nachweislich ein Schaden eingetreten, besteht das Recht Schadenersatz geltend zu machen.

Urlauber haben einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung

Alternativ kann auch ein Ersatzverkehr seitens der Fluglinien angeboten werden. Bei einem alternativen Transport innerhalb Deutschlands scheint dies via Bahn oder Taxi noch vertretbar zu sein. Der Urlauber muss eine solche alternative Beförderungsart aber nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.

Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Schwieriger ist die Frage, ob die Urlauber wegen vergeudeter Urlaubszeit auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Dieser setzt prinzipiell das Verschulden des Veranstalters voraus. Dabei plädieren die Veranstalter oft auf höhere Gewalt, was in diesem Fall aber schwierig zu begründen ist. Höhere Gewalt ist ihrem Wesen nach nicht vorhersehbar und die Fluglotsen hatten ihren Streik bereits länger im Voraus angekündigt. Die Veranstalter hätten zudem vorsorgen können, etwa indem sie mit Fluggesellschaften alternative Flugrouten vereinbaren - oder ihre Gäste mit Bussen und Fährschiffen an ihr Ziel bringen.

Schadensersatz nur bei Eigenverschulden der Airline

Wenn Urlauber darauf hoffen, von der Fluggesellschaft zusätzliche Schäden erstattet zu bekommen, so müssen sie möglicherweise enttäuscht werden. Denn dafür muss ein Verschulden der Airline vorliegen. Irvin Stahl, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, erklärt hierzu auf der Homepage der Barmenia Versicherung: „Für Ausgleichszahlungen oder zusätzliche Mehrkosten, beispielsweise für das Ausweichen auf andere Transportmittel, muss die Airline aufgrund dieser ‚außergewöhnlichen Umstände’ nicht aufkommen. Da die Fluglotsen nicht direkt der Fluggesellschaft angehören, trifft die Airline keine Schuld.“

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Wer seine Urlaubsreise lieber annullieren möchte, sollte beim Veranstalter schriftlich nachfragen. Ebenso kann nach einer kostenlosen Umbuchung gefragt werden.

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