Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war in einem Einfamilienhaus eine Buchenholztreppe zunächst nur vom Erdgeschoss zum ersten Stockwerk eingebaut und später dann vom Obergeschoss bis zum Spitzboden erweitert worden. In der zweiten Bauphase kam es offenbar schon bei der Grobmontage zu markanten Mängeln, von denen ein Sachverständiger feststellte, dass sie im eingebauten Zustand nicht mehr zu beheben seien.

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Der mit dem Gutachten konfrontierte Hersteller weigerte sich jedoch, die zwar unbestritten mangelhafte Treppe für die Ausbesserungsarbeiten wieder aufwändig auszubauen. Ihm als Lieferanten stünde das gesetzlich verbürgte Recht zu, über die Art und Weise der Mängelbeseitigung selbst zu entscheiden. Und wenn der bockige Bauherr nur ein Konzept akzeptiere, bei dem die ganze Treppenanlage wieder ausgebaut werden soll, dann müssen die geforderten Nachbesserungen eben zu dessen Lasten unterbleiben.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. "Ein Besteller darf ein untaugliches Angebot zur Mängelbeseitigung immer zurückweisen, wenn von vorneherein abzusehen ist, dass eine fachgerechte Beseitigung auf die vorgeschlagenen Weise unmöglich wird", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das aber hatte der Sachverständige in seinem Erstgutachten klar festgestellt. Der anerkannte und vereidigte Fachmann hatte den Ausbau der Treppe zur Vorbedingung für die einzig denkbare Beseitigung der von ihm erkannten Mängel gemacht.

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