Doch wie verhält es sich mit Krankheiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt waren? Eine Frage, die sich angesichts der Corona-Pandemie geradezu aufdrängt. Verweise auf das Infektionsschutzgesetz - wie in der Betriebsschließungsversicherung - kennt man so in der Schwere-Krankheiten-Versicherung nicht.

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Die meisten Anbieter verwenden eine abschließende Liste mit versicherten Krankheiten. Dort findet sich natürlich keine Covid-19-Erkrankung als möglicher definierter Leistungsfall. Eine Ausnahme bildet die Ideal mit „Total Protect“ bzw. deren Schwesterprodukt DEVK-VitaProtect. Der Versicherer wirbt damit, den Gesundheitszustand zu versichern. „Die auslösende Krankheit spielt keine Rolle“, heißt es dazu auf der Webseite. Zu der Frage, ob eine Corona-Infektion versichert wäre, schreibt die Ideal: „Es ist z.B. denkbar, dass durch Corona die Lunge nachhaltig geschädigt oder auch andere Organe aufgrund von Medikamentengabe schwer betroffen sind. Hier würden wir aus dem Krankheitsbereich schwere Organerkrankungen heraus leisten. Es könnte auch sein, dass der Patient in ein künstliches Koma versetzt werden muss, um den Todesfall zu verhindern. In diesem Fall würden wir aus dem Bereich Catch-All heraus leisten.“

Das Abstellen auf den Gesundheitszustand wirkt auf den ersten Blick einfacher, als genau jene definierte Krankheit zu bekommen, die in den jeweils gültigen Bedingungen versichert ist. Kleiner „Schönheitsfehler“: Die Formulierung ‚Krankheitsbereich schwere Organerkrankungen‘ findet sich in den verlinkten Bedingungen so nicht.

Eine Anfrage an den Versicherer schafft Klarheit. Demnach zählt eine Erkrankung an Corona an sich nicht als Leistungsauslöser. Doch wenn die Erkrankung zu einer schweren dauerhaften gesundheitlichen Schädigung oder gar zum Tode führt, leistet „Total Protect“. Das könne beispielsweise in folgenden Situationen der Fall sein:

  • In Folge der Infektion kann es bei einigen Betroffenen zu dauerhaften Schäden z.B. Beeinträchtigung der Lunge kommen.
  • Schlaganfall als Neurologische Erkrankung
  • Es kann Patienten geben, die in ein künstliches Koma versetzt und 250 Stunden invasiv beatmet werden müssen.
  • Auch eine Schädigung anderer Organe z.B. durch Medikamente ist denkbar.
  • In allen anderen Fällen, in denen Corona eine dauerhaft verminderte Leistungsfähigkeit zu Folge hat (Catch-All).

Doch auch jene Anbieter, die eine feste Liste verwenden, würden leisten, wenn eine Covid-19-Infektion zu einer Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen führt.

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Die Nürnberger erklärt es anhand eines Beispiels: Würde eine EHEC-Erkrankung zu einem ‚schweren Nierenversagen mit Dialysepflicht‘ führen, bekäme die versicherte Person Leistungen. Und auch CanadaLife stellt auf Anfrage von Versicherungsbote klar, dass eine vorherige Erkrankung an dem Covid-19-Virus kein Ausschlusskriterium für einen Leistungsanspruch ist.

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