Ende Januar 2020 hatte das Oberlandesgericht Köln Beitragserhöhungen der Axa für unwirksam erklärt. Diese waren laut Klägerseite mangelhaft begründet. Laut Versicherungssenat seien die Begründungen für die Anpassungen sogar "widersprüchlich" und "missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch". Das Urteil (9 U 138/19) ist jedoch noch nicht rechtskräftig und soll auf Wunsch der Axa vom Bundesgerichtshof aufgenommen werden. Dabei geht es dem Kölner Versicherer um Rechtssicherheit für die komplette Branche.

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Die Praxis der Axa ist wahrlich kein Einzelfall. Denn viele Krankenversicherer schaffen es nicht, die Beitragserhöhungen vernünftig zu erläutern. Einige Krankenversicherer hätten "ihre Kundeninformationen im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen verbessert beziehungsweise transparenter gestaltet", sagt Gerhard Reichl, Senior-Analyst beim Ratinghaus Assekurata. Manche Unternehmen teilten beispielsweise sogar die Höhe der auslösenden Faktoren mit. Doch selbst wenn die Branche es schaffen sollte, die Beitragserhöhungen perfekt zu erklären, werden die Mitteilungen dennoch keine Jubelsprünge bei den Versicherten auslösen. Denn eine Beitragserhöhung wird nie sexy.

Ähnlich wie der Axa geht es nun auch der Barmenia. Der Wuppertaler Versicherer musste am Landgericht Frankfurt eine Niederlage einstecken (Aktenzeichen 2-23 O 198/19). Im betroffenen Fall mussten die Richter klären, ob die Beitragsanpassungen der Barmenia aus den Jahren 2016 und 2018 unzulässig waren. Grundlegend dürfen PKV-Versicherer ihre Prämien nur anheben, wenn sogenannte auslösende Faktoren vorliegen. Das ist in zwei Situationen der Fall. Erstens, wenn die erwarteten von den einkalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als zehn Prozent abweichen, die Versicherer also mit unerwarteten Mehrausgaben konfrontiert werden. Und zweitens, wenn die Versicherten im Schnitt älter werden, als es der Versicherer vorausberechnet hat: Dann steigen im statistischen Schnitt auch die Gesundheitsausgaben.

Anlass für den Rechtsstreit waren Beitragserhöhungen der Barmenia für den Tarife Tarif VC3P. Diese waren laut Klägerseite mangelhaft begründet. Versicherer müssen ihren Kunden bei Beitragsanpassungen die hierfür „maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Die Richter am LG Frankfurt erklärten Beitragserhöhungen für die Jahre 2010 bis 2018 mangels ausreichender Begründung für unwirksam. Jedoch seien die Zahlungsansprüche aus der Zeit bis Ende 2015 bereits verjährt. Der Versicherer müsse in dem Schreiben zu Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage nennen, heißt es im Urteilstext. Folglich müsse konkret niedergeschrieben sein, welche Veränderung die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Da die Erhöhung in diesem Fall rückwirkend für rechtswidrig erklärt wurde, soll der Kläger den summierten Betrag von rund 9.771 Euro zurückerhalten.

Beitragsanpassungen wurden nicht beanstandet

"Das Urteil des Landgerichts Frankfurt war zu erwarten. Natürlich sind wir erfreut, dass unsere Auffassung erneut bestätigt wurde.", erklärte Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij. Laut Ruvinskij stünden weitere Gerichtstermine kurz bevor, so etwa gegen die DKV.

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Die Richtigkeit der Kalkulation im Rahmen von Beitragsanpassungen wurde indes von der Klägerseite und auch vom Gericht nicht beanstandet. "Das Landgericht Frankfurt vertritt die Auffassung, dass die Begründungsschreiben der Barmenia zur Beitragsanpassung nicht ausreichend sind. Wichtig in diesem Kontext ist der Aspekt, dass die den Beitragsanpassungen zugrundeliegende Kalkulationen stets korrekt erfolgten.“, zitiert das Fachportal "Versicherungswirtschaft-heute" einen Sprecher der Barmenia.

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