Wirbt ein Goldankäufer mit einem Ankaufspreis von "bis zu 45,00 Euro pro Gramm Gold", so handelt es sich um keine irreführende Aussage oder unlauteren Wettbewerb. So eine Werbeaussage vermittelt nicht den Eindruck, dass der Händler auch für qualitativ geringer wertige Legierungen des Edelmetalls den angegebenen Höchstpreis zahlt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und die Klage eines Mitbewerbers abgewiesen (Az. 4 U 156/12).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, warb ein Goldankäufer damit, dass er "bis zu 45,00 Euro pro Gramm Gold" zahlt. Ein Mitbewerber, der auf demselben räumlichen Markt wie der werbende Goldhändler tätig ist, hat in der Werbeaussage eine Irreführung des Verbrauchers gesehen. Er mahnte den Mitbewerber ab und forderte ihn gleichzeitig auf, derartige Werbeaussagen zu unterlassen. Nach der Meinung des Klägers weiche die Werbung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm stellten aber klar, dass die Klage unbegründet ist. "Bis-Preisangaben" können zulässig sein, wenn sie die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb nicht missachten. Es liege weder unlauterer Wettbewerb vor, noch eine Irreführung, denn: "Eine Werbeaussage muss erst über die tatsächliche Preisbildung hinwegtäuschen, damit sie als irreführend gewertet werden kann. Das liegt hier aber nicht vor", erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das Gericht merkte weiter an, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher solche Werbeaussagen aufmerksam genug betrachtet, um somit zu erkennen, dass es sich um eine zulässige "Bis-Preisangabe" handelt und er somit auch für qualitativ minderwertig legiertes Gold weniger als 45 Euro pro Gramm erhalten kann.

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