In dem zugrundeliegenden Fall hatte das zuständige Finanzamt den Abzug der Schneeräumungskosten von der Steuerschuld abgelehnt. Das Finanzamt verwies auf ein Anwendungsschreiben aus dem Bundesministerium für Finanzen. Demnach seien bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände erbracht werden, nur solche Leistungen absetzbar, die auf das Privatgelände entfallen.

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Die Kosten des Klägers bezogen sich allerdings auf öffentliche Gehwege vor seinem Privatgrundstück.
Die Grenze des privaten Grundstücks ist für das Finanzgericht aber keine Grenze der Steuerförderung. Zumindest dann nicht, wenn die Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnah zu berücksichtigen wäre, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht werden muss.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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