Eine Familie aus Sachsen sanierte 1998 umfassend ihr über 100 Jahre altes Wohnhaus. Bei Abschluss ihrer Wohngebäudeversicherung wählte sie eine mit Kernsanierungsklausel aus - das war die falsche Wahl, wie sich zeigte. Die Beitragseinsparung kommt die Familie nun teuer zu stehen, nachdem ihr Haus im Frühjahr dieses Jahres ausbrannte. Das Gebäude war durch den Brand unbewohnbar geworden, die geschätzten Sanierungskosten belaufen sich auf 200.000 Euro. Der Versicherer, die InterRisk, überwies zunächst 1.800 Euro Überbrückungsgeld. Doch dann kam der Wendepunkt in dem Fall, nachdem die Brandursache gefunden worden war: eine alte Stromleitung aus DDR-Zeiten. Die hätte es nach einer Kernsanierung aber gar nicht mehr geben dürfen.

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Dietmar Willwert, Vorstand der InterRisk Versicherungen sagt: „Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Abwasserleitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Leitungen und der Dacheindeckung.

Da die elektrischen Leitungen bei der Renovierung aber gar nicht erneuert wurden, liegt in diesem Fall auch keine Kernsanierung vor und die InterRisk lehnt infolgedessen die Schadensregulierung ab. Die betroffene Familie hätte also nie eine Wohngebäudeversicherung mit Kernsanierungsklausel abschließen dürfen und ist nun ohne Versicherungsschutz.

Nach diesem tragischen Fall hat die InterRisk alle ihre Wohngebäudeversicherungen überprüft und festgestellt, dass bei 30 Prozent aller abgeschlossenen Versicherungen die Kernsanierungsklausel Vertragsbestandteil ist. Diese hohe Zahl macht stutzig und lässt Zweifel daran aufkommen, dass tatsächlich alle versicherten Objekte im Sinne der Kernsanierungsklausel saniert wurden und im Schadensfall ein Anspruch auf Regulierung besteht. Makler könnten haftbar gemacht werden, wenn Kunden nicht eingehend auf die Risiken der Kernsanierungsklausel hingewiesen haben bzw. dies nicht nachweisen können.
Makler sollten kontrollieren, ob in ihrem Wohngebäudeversicherungsbestand (auch zwischenzeitlich eingereichte Neuanträge) Versicherungen mit Kernsanierungsklausel sind. Gemeinsam mit dem Eigentümer sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine Kernsanierung gemäß der Kernsanierungsklausel im entsprechenden Versicherungsvertrag stattgefunden hat. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Vertrag angepasst und ohne Kernsanierungsklausel weitergeführt werden.

Dazu muss man sich unbedingt mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung setzten. Die Verträge werden dann auf der Grundlage des tatsächlichen Baujahres neu tarifiert, was in der Regel eine Prämienerhöhung für den Kunden bedeutet.
Einige Maklerpools haben inzwischen bereits den Wohngebäudeversicherungsbestand auf die Kernsanierungsklausel überprüft und die davon betroffenen Versicherungsmakler mit der Bitte um erneute Überprüfung angeschrieben. Makler sollten sich mit ihrem/ihren Maklerpools in Verbindung und nachfragen, ob das in ihrem Fall geschehen ist oder ob sie selbst ihren Versicherungsbestand überprüfen müssen.

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In der nächsten Woche berichtet Versicherungsbote.de über weitere mögliche Risiken bei Wohngebäudeversicherungen.

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