Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine Frau, die Arbeitslosengeld II bezieht, zur Vorsprache in ihrem Job-Center aufgefordert worden. Die Frau kam pünktlich zum Termin mit ihrem Auto, was erlaubt ist, sollte dafür allerdings nur 5,34 Euro an Fahrkosten erstattet bekommen. Obwohl eine bedeutend zeitaufwändigere Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln mit 8,80 Euro zu Buche geschlagen hätte. Die Beamten legten aber nur den Kraftstoffverbrauch zum Tagespreis zu Grunde - auf der mit 19 km als kürzeste Strecke ermittelten Entfernung zwischen dem Wohnort der Frau und der Behörde.

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Wogegen die Frau Einspruch erhob. Sie sei witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Strecke gefahren und ihre tatsächlichen Aufwendungen würden sich sowieso nicht in den reinen Benzinkosten erschöpfen.

Dem stimmten die Landessozialrichter bei. "Die Erstattungshöhe steht zwar im Ermessen der Behörde, doch jede andere als die volle Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ist rechtswidrig", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und laut diesem Gesetz umfasse die Erstattungshöhe bei Benutzung eines Pkw ausdrücklich nicht nur die Benzinkosten. Wobei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Strecke maßgeblich ist.

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Damit steht der Frau laut Münchener Richterspruch zumindest die Erstattung des Fahrpreises zu, den ein Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel gekostet hätte - also 3,26 Euro mehr.

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