Der Bund der Versicherten (BdV) hat den Versicherer wegen der überraschenden Klausel nun nach vorheriger Abmahnung verklagt. Dazu Thorsten Rudnik, BdV-Vorstandsmitglied: „Will der Kunde Leistungen haben, wird er zunächst bestraft, indem ihm das Kündigungsrecht beschnitten wird. Wir kämpfen dafür, dass dieser für den Verbraucher nachteiligen Regelung Einhalt geboten wird.“

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Nimmt ein Kunde seine Zahnzusatzversicherung bei der Deutschen Familienversicherung in Anspruch, ist sein tägliches Kündigungsrecht für zwölf Monate ausgeschlossen. Muss er in dieser Zeit einen weiteren Versicherungsfall melden, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Das kann sich bis zu 36 Monate hinziehen.

Diese Klausel steht den Werbeaussagen der Gesellschaft entgegen. Trotz Abmahnung und weiterer Frist, um die Position zu überdenken, zeigt sich die Deutsche Familienversicherung uneinsichtig. Nach Ansicht des Versicherers handelt es sich bei der Regelung „lediglich um eine geringfügige Bindung“. Thorsten Rudnik: „Wir werden der üblen Bauernfängerei ein Ende bereiten und haben deshalb Klage eingereicht.“

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Die Verbraucherschützer haben in diesem Zusammenhang eine zweite Regelung angegriffen: Kündigt die Deutsche Familienversicherung den Vertrag außerordentlich, während das Kündigungsrecht für den Kunden ausgeschlossen ist, verlangt sie den Beitrag über den Tag der Kündigung hinaus bis zur Restlaufzeit. Thorsten Rudnik: „Bei der außerordentlichen Kündigung endet der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft hat danach keinen Aufwand mehr und fordert dennoch einen ‚Strafbeitrag‘. Das ist nicht zulässig.“

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