Der Berliner verlangte diese enormen Summe, weil er auf dem vereisten Pflaster vor dem Hotel ausgerutscht war und sich dadurch verletzte. Einen Splitterbruch am linken Oberschenkel mit mehrfachen Operationen in der Folge war das schmerzhafte Ergebnis des Sturzes vor dem Hotel. Ein Grund für ihn, vor Gericht zu ziehen und finanzielle Entschädigung für seine schwere Verletzung zu fordern. Von dem Urteil berichtet das Onlineportal haufe.de.

Verkehrssicherungspflicht war regelkonform

Die Eisbildung auf dem Bürgersteig sei für ihn nicht erkennbar gewesen, so das Unfallopfer. Der Kläger stürzte dort kurz vor 18.00 Uhr und forderte neben den Krankentransportkosten auch Schmerzensgeld von Höhe von 75.00 Euro.

Aber vor Gericht erlitt der Unglückliche eine Niederlage. Da der Gehweg an der betreffenden Stelle 3 Meter breit ist, muss nicht der ganze Gehweg bestreut werden. In der Regel sei eine Breite von 1 m bis 1,20 m ausreichend. Die Beweisaufnahme, die durch das Gericht durchgeführt wurde, zeigte, dass der Gehweg auf einer Breite von ca. 1,5 Metern durch die Hotelbetreiberin gestreut war. Diese Streubreite sei in jedem Fall ausreichend, da es sich um den Gehweg an der Seite des Hotels handelte, der nicht stark von Fußgängern frequentiert war.

Ein Fußgänger muss grundsätzlich in der kalten Jahreszeit damit rechnen, dass Teile des Gehwegs außerhalb dieser Breite nicht gestreut seien und insbesondere auch die Ränder des gestreuten Bereich durchaus glatt sein könnten, wie aus einem früheren Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg hervorgeht (OLG Nürnberg, Urteil v. 20.12.2000, 6 U 2402/00).

Enorme Schadenersatzanspruchs-Summe

Der Kläger machte geltend, infolge des Unfallereignisses einen äußert wichtigen Geschäftstermin in Asien zu einem Bauprojekt verpasst zu haben. Um den Auftrag umzusetzen sei ein Vorfinanzierungsgespräch angesetzt gewesen, das er wegen dem Unfall nicht wahrnehmen konnte. Trotz alldem sei das Projekt zwar in Gang gesetzt worden, dennoch habe die nächste Sitzung für die Vorfinanzierung zu erheblich schlechteren Konditionen geführt. Hierdurch sein Verlust in Höhe von 37 Millionen Euro entstanden. Da der Unfall der Hotelbetreiberin anzulasten sei, habe diese den Schaden zu ersetzen.

Aber Fußgänger müssen auch aufpassen. Angesichts der winterlichen Verhältnisse und des ständigen wechselnden Niederschlags an diesem Tag, der im ganzen Berliner Stadtgebiet verschiedentlich zu Blitzeis geführt habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Gehweg dauernd zu streuen, zu sperren oder gar ein Warnschild auf zustellen, um Unfälle zu vermeiden, betonten die Richter. Auch vom Publikum müsse bei solchen Verhältnissen eine gewisse Vorsicht beim Begehen von Gehwegen verlangt werden, wie ebenfalls ein früherer Richterspruch bestätigte (OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.9.2004, 7 U 94/03)

Kein Geld Für den Berliner

Wegen diesen Gründen kam das LG zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nicht der erforderliche Beweis gelungen sei, dass die Beklagte ihre Steuerpflicht verletzt habe. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass sein Sturz in einem Bereich des Gehsteiges erfolgte, der von der Beklagten freizuhalten gewesen wäre:

  • Ein Sturz des Geschädigten außerhalb des streupflichtigen Bereichs von 1,50 m sei nach dem Sachverhalt genauso wahrscheinlich wie ein Sturz in dem Bereich, in den die Streupflicht bestanden hat.
  • Der Kläger sei aber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sturz im streupflichtigen Bereich erfolgt und dort nicht hinreichend gestreut worden sei.

So hat die LG die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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