Kreditnehmer haben das Recht auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren, denn nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden.

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Rückerstattung durchsetzen

Der Erstattungsanspruch müsse individuell vom Verbraucher gegen das Kreditinstitut durchgesetzt werden, schreibt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Allerdings könnten sich Banken und Sparkassen auf Verjährung berufen. Zur Frage der Verjährung gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen:
Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).
Die Kreditinstitute vertreten hingegen den Standpunkt, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung ankäme. Nach dieser Auffassung wären jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde.
Die Frage zur Verjährung von Ansprüchen soll in zwei anhängigen Revisionsverfahren am 28.10.2014 verhandelt werden.

Musteranschreiben zum Download

Musterformulare, die es Verbrauchern erleichtern sollen, ihre Ansprüche gegenüber den Kreditinstituten durchzusetzen, gibt es zum Beispiel von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen oder auch von der Deutschen Anwaltshotline.

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