Gute Nachrichten kommen dieser Tage aus Karlsruhe: Im Einzelnen ging es um zwei Klagen gegen die Postbank und die National-Bank (Az.: XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). In den vorgefertigten Vertragsklauseln beider Banken steht, dass die Verbraucher bei Abschluss eines Kredites nicht nur die vertraglich vereinbarten Zinsen, sondern auch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt zu zahlen hätten.

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Der im entsprechenden Fall über das Internet aufgenommene Kredit sah bei einem Kreditbetrag von knapp 49.000 Euro eine Bearbeitungsgebühr von 1.200 Euro vor. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden bemüht sich bereits seit längerer Zeit, derartige Klauseln generell verbieten zu lassen.

BGH: Banken dürfen Kosten für banküblichen Tätigkeiten nicht auf Kunden abwälzen

Laut Bundesgerichtshof dürfen Banken die Kosten ihrer banküblichen Tätigkeiten nicht auf ihre Kunden abwälzen, die sie schon allein aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit erbringen beziehungsweise zu denen sie rechtlich verpflichtet sind. Meist lagen diese Kosten zwischen 1 bis 3,5 Prozent der Darlehenssumme.

Jetzt ist vom BGH noch zu klären, wann die Erstattungsforderungen der betroffenen Kunden verjähren. Schon jetzt dürfte klar sein, dass Kunden, die ihren Kreditvertrag 2011 und später abgeschlossen haben, auf jeden Fall von der neuen Regelung profitieren werden.

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Bereits in früheren Verfahren hatten verschiedene richterliche Vorinstanzen meist zugunsten der Verbraucher entschieden. Mit dem aktuellen Urteil gibt es jetzt endlich ein höchstrichterliches Grundsatzurteil. Den Banken steht nun eventuell eine Rückforderungswelle bevor. Beim BGH sind noch mehr als 100 ähnliche Fälle anhängig. Wie viele Verbraucher Rückforderungsansprüche gegenüber ihren Hausbanken geltend machen, bleibt abzuwarten.

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