Die Rechtslage zu gesonderten Gebühren, die Banken für Darlehen an Verbraucher erheben, ist klar: Bearbeitungsentgelte sind verboten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor drei Jahren in letzter Instanz und mehreren Urteilen entschieden. Nun hängen sich einige Unternehmen als Darlehenskunden der Banken an den BGH-Spruch an und fordern gleiches Recht auch für gewerbliche Kreditkunden – wollen den Gebührenjoker ziehen.

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Bisher unterschiedliche Urteile der Vorinstanzen

Am 4. Juli verhandelt der BGH über drei Kreditsachen, in den Firmenkunden für ihre Darlehen in der Regel ein Prozent Bearbeitungsentgelte zahlen mussten, die die Unternehmen nun von ihrer jeweiligen Bank zurückfordern. Die jeweiligen Vorinstanzen, Oberlandesgerichte (OLG), haben bisher unterschiedlich geurteilt. Einmal wurden die Entgelte von den Gerichten für zulässig erklärt, als zulässige Preisnebenabrede zwischen Unternehmen.

In einem anderen Fall urteilte das OLG Celle zugunsten der Kreditkunden und erklärte die Bearbeitungsentgelte für Kredite auch bei unternehmerischen Darlehensnehmern für unzulässig. Ferner argumentierte das Gericht, die unzulässig erhobenen Entgelte belasteten auch neben großen Firmen auch Klein- und mittelständische Unternehmer, „die sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit wie ein Verbraucher befinden könnten“, zitiert der BGH aus dem Celler Urteil. Kleinfirmen sind zwar auch Unternehmer juristischen Sinne, sie befinden sich aber in der Regel weder in ihrer Rechtskunde, noch wirtschaftlich auf Augenhöhe mit der Bank.

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In der juristischen Sache geht es auch bei Firmendarlehen um den Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn Verträge „den Vertragspartner des Verwenders (hier: die Bank, Anm. d. Red.) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Eine Art Profi-Klausel, wonach Kaufleute untereinander als Nicht-Verbraucher jede Vertragsklausel vereinbaren können, ergibt sich auf § 307 BGB eben nicht. Ob oder inwieweit die beklagten Banken ihr Kleingedrucktes nun etwa über die Grenzen der gesetzlichen Zulässigkeit hinaus gedehnt haben, das entscheidet der BGH in gut vier Wochen am 4. Juli (Az.: XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16).

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