Eine schriftliche Patientenverfügung gilt gemäß einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) für die Betreuer und Ärzte als dann verbindlich, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Nicht-/Einwilligung in bestimmte, zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende, ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

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Dabei dürfen die „Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden“, schriebt der BGH in seinem Pressetext. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (BGH, 8. Februar 2017, Az.: XII ZB 604/15).

Patientenverfügung ist genau auszulegen

In dem von dem höchsten deutschen Gericht entschiedenen Fall hatte eine heute 77-jährige Frau bereits Jahr 1998 ein mit "Patientenverfügung" betiteltes Schriftstück unterschrieben. Diesem sei zu entnehmen, dass wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten.

Heute liegt die Frau nach einem Schlaganfall und einem Herz-Kreislaufstillstand im Wachkoma. Sowohl ihr Ehemann, als auch ihr Sohn sind beide alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Frau und uneins, ob lebensverlängernde Maßnahmen von der betroffenen Frau gewünscht sind oder nicht. Hierzu sei die Patientenverfügung der Frau genau auszulegen. Genau diesen Auftrag gab nun der BGH zurück an die Vorinstanz am Landgericht Landshut.

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Das Landgericht muss nun klären, wie zwischenzeitliche Aussagen der Betroffenen, zu Zeiten vor dem Wachkoma und als sie noch sprechen konnte, auszulegen sind. Auch mnüsse das Landgericht noch einmal genauer prüfen, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Entscheidend sei dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

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