Wie in den Medien berichtet plädiert die Generalanwältin am 30. September in einem Gutachten an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die Aufhebung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Berechnung von Versicherungsprämien.

Die bestehende Ausnahmeregelung besagt, dass geschlechtsspezifische Tarife zulässig sind, „sofern das Geschlecht ein bestimmender Faktor“ und dies durch statistische und versicherungsmathematische Daten belegt ist. Eine Tarifgestaltung nach dieser Regelung sei aber diskriminierend und verstoße nach Kokotts Meinung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Zwar könnten eindeutig nachweisbare biologische Unterschiede eine Tarifdifferenzierung rechtfertigen. Dennoch gebe es noch andere wichtige Faktoren wie Berufstätigkeit, soziales Umfeld oder Ernährung zur Prämienbemessung.

Außerdem sollte in der Gleichbehandlungsdiskussion bedacht werden, dass es auch Sparten gibt, in den Frauen weniger als Männer zahlen müssen. So werden junge Fahranfängerinnen bei der Kfz-Versicherung aufgrund von Verkehrsstatistiken in geringerem Maße zur Kasse gebeten als gleichaltrige männliche Autofahrer.

Der EuGH ist nicht an Empfehlungen, wie die der Generalanwältin Kokott, gebunden. In den meisten Fällen folge er ihnen aber. Die Abschaffung der Ausnahmeregelung würde sich, so der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) merklich auf die Prämien auswirken.

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