Während der Höchstrechnungszins beispielsweise 1999 noch bei vier Prozent lag. So rutschte der garantierte Zins der kapitalbildenden Verträge seither auf 1,25 Prozent ab und wird dazu nur auf den Sparanteil angerechnet. Für Neu-Verträge gibt es daher immer weniger Argumente.

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Früher war die Kapital-Lebensversicherung eine solide Sache, ein hoher Garantiezins und zusätzliche Überschüsse machten sie so beliebt, dass im Jahr 2013 deutschlandweit 92,3 Millionen Verträge gezählt wurden. Folglich haben viele Bundesbürger mehrere Lebensversicherungen. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase fällt es den Versicherern immer schwerer, das Geld ihrer Kunden gewinnbringend anzulegen. Resultierend daraus fallen die Überschüsse der Unternehmen deutlich niedriger aus als erwartet. Ist es da unlogisch, der Versicherung treu zu bleiben? Nicht zwingend.

Ein wichtiger Aspekt einer Lebensversicherung ist die Absicherung für den Todesfall. Im Falle einer Kündigung fiele dieser weg. Mit Hinblick auf Zusatzbausteine wie Berufsunfähigkeits- beispielsweise Unfallversicherungen ist dieser Punkt ebenfalls zu überdenken. Ein gesonderter Abschluss dieser Versicherungen wäre dann notwendig und gegebenenfalls schwerer oder nur teurer zu haben.

Kapital-Lebensversicherungen werfen immer weniger ab

Bevor sich Kunden zur Kündigung entscheiden, sollte man sich vorher unbedingt über den Rückkaufwert der Lebensversicherung informieren. Vor einer Kündigung sollte darüber hinaus unbedingt das Gespräch mit einem Versicherungsvermittler stehen, der den Vertrag fachgemäß unter die Lupe nimmt und eventuell Alternativen zur Kündigung aufzeigen kann. So lassen sich zum Beispiel im Falle einer veränderten Einkommenssituation auch modifizierte Beitragszahlungen vereinbaren oder Verträge beitragsfrei stellen.

Vor einer Kündigung sollten folgende Fragen gestellt werden:

  • Wann wurde die Lebensversicherung abgeschlossen?
  • Wie lange läuft sie noch?
  • Wie hoch ist der Garantiezins?
  • Zu welchem Zweck wurde die Versicherung abgeschlossen?
  • Um welche Art von Lebensversicherung handelt es sich?
  • Sind zusätzliche Bausteine wie Berufsunfähigkeit integriert?
  • Warum soll der bestehende Versicherungsvertrag beendet werden?

Vor allem Versicherte, deren Lebensversicherung bereits seit vielen Jahren läuft, profitieren im Regelfall von der vergleichsweise hohen Verzinsung ihres Sparguthabens und sollten eher über Alternativen nachdenken, als über eine abrupte Kündigung. Auch eine sogenannte Rückabwicklung in Folge von Formfehlern kann für einige Versicherer in Frage kommen.

Verkauf

Ferner besteht die Option, die Lebensversicherung über einen Aufkäufer zu veräußern. Vor schwarzen Schafen sollte man sich allerdings hüten, warnen Verbraucherschützer. Verlässliche Partner finden sich im Bundesverband Zweitmarkt Lebensversicherung (BZLV). Beim Verkauf der Police sollten Verbraucher darauf achten, dass der Hinterbliebenen-Schutz der Lebensversicherung erhalten bleibt. Schließlich erlischt dieser, wenn der Ankäufer die Police kündigt.

BGH: Rückabwicklung wegen Formfehlern

Eine Option könnte auch eine Rückabwicklung sein. Sollten Versicherungsnehmer im Zeitraum von 1994 bis 2007 abgeschlossen haben, so könnte die Versicherung nach dem Policenmodell zustande gekommen sein. Kunden erhielten dabei in der Regel sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Viele Kunden wurden damals nicht ausreichend oder zum Teil auch falsch über ihr Recht auf Widerspruch aufgeklärt und haben daher auch noch nach Jahren die Möglichkeit Widerspruch gegen den Vertrag hinzulegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dazu in einem Urteil die Rechte von Kunden gestärkt. Demnach dürfen Lebensversicherer nur bestimmte Kosten von der Rückerstattung abziehen. Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Abschluss- und Verwaltungskosten. Überdies müssen Versicherungsnehmer, wenn Sie einen Nutzungsersatz von der Versicherungsgesellschaft für den Zeitraum des Vertragsabschlusses bis zum Widerruf verlangen wollen, konkret nachweisen, welchen Gewinn der Versicherer tatsächlich erzielt hat.

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Bei der Rückabwicklung sollte man ebenfalls auf die Police achten. Handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung, müssen Kunden die Verluste der Fonds tragen, die mit den Sparanteilen der Beiträge gefüttert wurden. Die Verbraucher erhalten dann keine volle Prämienrückzahlung. Das hat mit einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 11. November 2015, Az.: IV ZR 513/14).

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