Im Februar diesen Jahres erstritt die Bürgerbewegung Finanzwende ein Urteil zu Gunsten eines Riester-Sparers. Die nachträgliche Kürzung von Rentenfaktoren verletze das Äquivalenzprinzip, hieß es in dem Urteil des Landgerichts Köln (Versicherungsbote berichtete). Die Bürgerbewegung Finanzwende sprach damals von einem ‚Urteil mit Signalwirkung‘.

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Und tatsächlich: Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BaWü) strengte eine Klage gegen eine solche Anpassungsklausel an. Im vorliegenden Fall geht es allerdings um eine Klausel, die von der Allianz Lebensversicherung verwendet wurde (Versicherungsbote berichtete).

Doch das Landgericht Stuttgart wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ab. Das teilte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter bei der VZ BaWü, auf seinem Twitter-Profil am 11. Juli mit. „Wir prüfen ob wir Berufung einlegen“, so Nauhauser weiter. Die VZ BaWü kündigte an, das Urteil auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen.

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Um diese Anpassungsklausel geht es:
„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“ (Quelle: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ("RiesterRente mit Fonds") - E 202 von Juni 2006)

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