Lexikon -KFZ-Haftpflichtversicherung
Seit 1965 ist jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer verpflichtet.
Zu den Aufgaben des Versicherers gehört es, zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme.
Diese Haftung kann auf eine bestimmte Summe begrenzt oder auch unbegrenzt sein.
Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter: Verursacht der Versicherungsnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln einen Verkehrsunfall und ist er auf Grund der Rauschmittel nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen richtet sich grundsätzlich nach der Typklasse für die KFZ-Haftpflichtversicherung, die die Schadenhäufigkeit des Fahrzeugtyps wiedergibt, und den Tarifbestimmungen des Versicherungsunternehmens. Seit 1995 bieten die Versicherungsunternehmen sehr unterschiedliche Tarife an (z.B. Garagentarif oder Frauentarif); Bedarfsanalyse und ausführliche Beratung gewannen so an Bedeutung.