Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist gerichtlich gegen den pauschalen Risikozuschlag der Allianz Private Krankenversicherung AG vorgegangen. Der Krankenversicherer bietet seit März 2007 neue Tarife an, bei denen eine niedrigere Grundprämie für „beste Risiken“ mit einem entsprechend ausgeweiteten Bereich an individuellen Risikozuschlägen vorgesehen ist.

Der Versicherer verlangt von seinen Versicherten, die von einem Tarif in einen der neuen Tarife wechseln, einen pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.
Durch einen solchen Zuschlag würde jedoch ein Tarifwechsel wirtschaftlich uninteressant. Bei dem neuen Tarif handele es sich um die aktuelle "AktiMed"-Serie der Allianz.

Nach dem BVG (AZ: 8 C 42.09) ist ein solcher Zuschlag unzulässig.
„Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt.“

AZ: 8 C 42.09

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