Hartz IV-Empfänger können mit der Option Verwertungsausschluss ihre Lebensversicherung schützen. Das entschieden die Richter des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 4 AS 466/11). Damit können Jobcenter Langzeitarbeitslosen nicht zwingen ihre Lebensversicherung zu verwerten, bevor sie Sozialleistungen erhalten können.

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Verwertungsausschluss in der Lebensversicherung vereinbaren

Im betreffenden Fall hatte das Job-Center einem arbeitslosen Mann, der eine Lebensversicherung im Wert von rund 20.000 Euro besaß, Leistungen verwehrt. Das Job-Center wies den Mann an die Lebensversicherung zu verwerten, um einen Anspruch auf Sozialleistungen zu bekommen.

Seine Versicherung bot ihm darauf an, einen sogenannten Verwertungsausschluss im Vertrag zu verankern. Mit diesem Passus verzichtet der Versicherungsnehmer die Versicherung bis zum Renteneintrittsalter zu kündigen. Im gleichen Atemzug gilt die Versicherung dann nicht mehr als verwertbares Vermögen.

Daraufhin beantragte der Arbeitslose erneut Leistungen beim Job-Center. Diese wurden, mit gekürzten Beträgen, bewilligt. Daraufhin klagte der Mann und bekam Recht. Die Richter verwiesen in ihrem Urteil darauf, dass durch das Sozialrecht Altersvorsorgemaßnahmen, sofern sie vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden könnten, geschützt seien.

Verwertungsausschluss: Verzicht auf Kündigung

Mit dem nachträglichen Einschluss des Verwertungsausschlusses habe der Kläger zwar sein anrechenbares Vermögen gemindert und das nur mit dem Ziel einen Anspruch auf Leistungen zu erhalten. Um eine Pflichtverletzung handele es sich dabei nicht.

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Der Mann habe lediglich die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit ausgenutzt. Dies könne nicht gegen ihn verwendet werden, erklärten die Richter. Das Jobcenter musste daraufhin vollen Bezüge nachzahlen.

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