Schulanfang ist für viele Eltern nicht nur ein Grund der Freude, sondern auch der Sorge. Mit gutem Grund: 22.300 Kinder verunglückten laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 2021 im Straßenverkehr. Besonderes Risiko: der Schulweg. Denn am häufigsten verunglücken Sechs- bis Fünfzehnjährige in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr.

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Daraus folgen zwei Dinge. Zum einen sollten Eltern mit ihren Kindern den Schulweg gründlich üben – am besten schon früh genug vor der Einschulung und möglichst oft. Wichtig ist: Nicht der kürzeste Schulweg sollte gegangen werden, sondern der sicherste Schulweg. Eine gute Möglichkeit fürs Üben sind vertauschte Rollen: Kinder bringen Eltern zur Schule und erklären die Gefahrenstellen.

Nur der direkte Schulweg/ Heimweg ist versichert

Neben dem gründlichen Einüben des Schulwegs und der Gefahrenstellen beschäftigt aber auch der Versicherungsschutz auf dem Schulweg viele Eltern. Wichtig ist: Kommt es auf dem direkten Schulweg zu einem Unfall, sind die Kinder über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Diese kommt für sämtliche Behandlungskosten auf. Schwieriger wird es hingegen, wenn ein Kind vom direkten Schulweg abweicht.

Denn zunächst gilt: jede Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit, die aus eigenwirtschaftlichen, privaten Gründen vorgenommen wird, führt zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes – das gilt auch für den Heimweg von der Schule. Die Kinder sind zum Beispiel dann nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert, sobald sie, statt nach Hause, zu einem Schulfreund gehen, um dort den Nachmittag zu verbringen. Hier herrscht eine empfindliche Lücke im Versicherungsschutz. Die Lücke droht auch, sobald ein Kind zum Vereinssport oder zu einer anderen Tätigkeit geht, die aus privaten Gründen vorgenommen wird oder zu einem privaten Termin.

Bei Umwegen entscheidet der Einzelfall

Schwieriger freilich ist es, wenn Kinder Umwege auf dem Schulweg oder dem Weg von der Schule nach Hause nehmen – dann entscheidet immer der Einzelfall. Denn bei Kindern und Jugendlichen wird kein derart strikter Maßstab angelegt wie bei Erwachsenen für den Arbeitsweg – altersgemäße Verhaltensweisen und auch altersgemäßes Fehlverhalten müssen hier stärker beachtet werden. Leider bekommen Kinder in vielen Fällen aber häufig erst vor Gericht recht, wie eine Vielzahl an Gerichtsentscheiden zeigt – etwa, wenn Kinder zum Beispiel aus Zerstreutheit oder wegen eines Freundes einen Umweg wählen.

So urteilte das Bundessozialgericht (BSG): Versicherungsschutz besteht auch, wenn ein Kind wegen eines Freundes aus Zerstreutheit zwei Stationen zu weit mit dem Bus fährt und dann von dieser Haltestelle zurück läuft (Az. B 2 U 29/06 R). Und auch ein alternativer Heimweg, der zwar länger, aber ebenso sicher ist, gilt als versichert, sobald ein Kind aufgrund eines Freundes diesen alternativen Heimweg wählt (Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt/ Az. L 6 U 85/14). Wichtig aber ist: Der Weg muss der Heimfahrt dienen. Schon der Besuch des Freundes würde den Versicherungsschutz aufheben.

Wie versichert man die bleibenden Risiken des Schulwegs?

Wie aber versichert man die bleibenden Risiken des Schulwegs – etwa, dass ein Kind zum Freund mitgeht oder zum Vereinssport anstatt auf direktem Weg nach Hause? Experten verweisen hierbei auf zwei Möglichkeiten:

  • Eine günstige Möglichkeit, die Risiken abzusichern, ist die private Unfallversicherung. Hier gibt es eine Vielzahl empfehlenswerter Tarife: Ein Produkttest der Experten von Franke und Bornberg konnte zum Beispiel für viele Produkte ein „Hervorragend“ vergeben. Ein Vorteil: Einige Versicherer bieten die Unfallversicherung auch ohne Gesundheitsfragen an (jedoch gilt das nur für bestimmte Tarife). Dies ist besonders für Kinder mit Vorerkrankungen empfehlenswert. Allerdings gibt es auch einen Nachteil: Die Unfallversicherung leistet bei Invalidität, jedoch nur, wenn auch wirklich ein Unfall Auslöser ist. Jedoch werden nur neun Prozent aller Invaliditätsfälle bei Kindern tatsächlich durch Unfälle ausgelöst (Versicherungsbote berichtete).
  • Aus diesem Grund gibt es eine Alternative, die noch umfangreicheren Versicherungsschutz für Schulkinder bietet: Die Kinderinvaliditätsversicherung. Der Vorteil: Diese Versicherung leistet auch bei verschiedenen Krankheiten, wobei jedoch auf Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen zu achten ist. Allerdings gibt es auch zwei Nachteile. Nachteil eins: Eine Kinderinvaliditätsversicherung ist meist wesentlich teurer. Nachteil zwei: Zudem gibt es die Produkte nur über die Gesundheitsfragen. Gerade bei Vorerkrankungen eines Kindes kann deswegen eine Unfallversicherung, die auf Gesundheitsfragen verzichtet, die einzige mögliche Alternative sein.

Versicherungsschutz während des Sportunterrichts und während der Klassenfahrten

Beim Schulsport und schulischen Veranstaltungen greift ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung. Kommt es zu einer Verletzung, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung sowohl die Behandlungskosten als auch Ausgaben für Reha-Maßnahmen oder eventuelle Rentenansprüche. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Klassenfahrten oder andere von der Schule organisierte Veranstaltungen.

Allerdings gilt das nur für die Einschränkung, dass sich Schülerinnen und Schüler an die Vorschriften halten, was besonders bei Schülern höherer Jahrgänge zu beachten ist (bei jüngeren Schülern muss wieder von einem altersgemäßen Verhalten und auch Fehlverhalten ausgegangen werden). So muss zum Beispiel die Unfallversicherung nicht für einen älteren Schüler aufkommen, der betrunken zum Rauchen auf ein Dach kletterte und stürzte, wie das Sozialgericht (SG) Stuttgart zeigte (Az. S 1 U 5024/13). Voraussetzung: Alle Schüler wurden zuvor über ein striktes Alkoholverbot auf Klassenfahrten aufgeklärt.

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Organisieren Eltern und Schüler private Events, greift die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht. Hier leistet erneut nur eine private Unfallversicherung.

Wer haftet, wenn Schulkinder etwas anstellen?

Haben Kinder das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet, gelten sie als deliktunfähig. Das bedeutet, sie sind schuldunfähig und können für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden. Wenn Kinder im Straßenverkehr Schäden verursachen, steigt die Haftungsgrenze sogar auf zehn Jahre an.

Schwierig wird es nur, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzen. Auch das zeigt ein Urteil: zwei sechsjährige Kinder hatten ein Fahrzeug beim Spielen mit Steinen zerkratzt. Die Eltern gaben an, etwa alle 40 Minuten nach den Kindern geschaut zu haben. Allerdings hielt das Landgericht (LG) Detmold den Abstand für nicht ausreichend: bei Sechsjährigen sei stattdessen ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten erforderlich gewesen. Aus diesem Grund mussten die Eltern für den Schaden aufkommen (Az. 10 S 17/13).

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Für Schulkinder genügt ein "Überblick in großen Zügen"

Das Landgericht Detmold stellte aber auch heraus: Wären die Kinder schon sieben Jahre oder acht Jahre alt, hätten die Eltern in diesem Fall nicht haften müssen. Denn bei Kindern , die in der Regel den Schulweg allein zurücklegen, kann es im Allgemeinen genügen, wenn sich die Eltern in großen Zügen einen Überblick verschaffen. Dies zeigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2009 (Az. VI ZR 199/08).

Deliktunfähige Kinder dennoch absichern?

Nur falls nachweislich festgestellt wird, dass Eltern ihre Aufsichtsverpflichtung gegenüber deliktunfähigen Kindern verletzt haben, können die Eltern für die Schäden zur Haftung herangezogen werden. Bei Schulkindern bis zum Alter von zehn Jahren ist das aber häufig nicht der Fall. Schlimmstenfalls führt diese Situation dazu, dass der Geschädigte keinen Ausgleich erhält.

Dies aber kann zum Problem werden, wenn die Kinder in der Nachbarschaft Schäden verursachen. Denn wenn die Nachbarn auf dem Schaden sitzen bleiben, hängt schnell der Haussegen schief. Deswegen kann es lohnenswert sein, die Kinder dennoch über eine private Haftpflicht abzusichern.

Viele Versicherer bieten hier eine zusätzliche Deckung an – so können deliktunfähige Kinder bei Familienversicherungen für einen kleinen Aufpreis in den Haftpflichtschutz integriert werden (Versicherungsbote berichtete). Dass man ältere und deliktfähige Kinder über eine private Haftpflicht versichern sollte, erklärt sich hingegen von selbst.

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Familienrechtsschutz hilft bei juristischen Auseinandersetzungen

Die Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten zeigt zudem: für Eltern und Schulkinder ist auch immer ein passender Familienrechtsschutz empfohlen. Allerdings fanden hier die Tester von Franke und Bornberg auch mangelhafte und ungenügende Tarife, wie ein Produkttest zur Familienversicherung zeigt (Versicherungsbote berichtete). Demnach lohnt es sich, hier genau auf die Versicherungsbedingungen zu achten, um ein leistungsstarkes Produkt zu wählen.

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