In der Beweispflicht ist in diesem Fall der Finanzvertrieb, der ja auch die Provision und Reserve berechnet, und nicht die Vermittlerin. Der Vertrieb muss anhand jedes einzelnen Abrechnungspostens nachweisen, dass er die Provision zu recht zurückverlangen kann. "Der Unternehmer trägt die Darlegungslast zur Berechtigung der von ihm zur Verrechnung in die Abrechnung eingestellten Forderungen", heißt es im Urteilstext.

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Wenn der Finanzvertrieb den Nachweis nicht erbringen kann, kann der Handelsvertreter die Auszahlung der Stornoreserve verlangen. Und zwar, indem er sich darauf beschränkt, "die durch den Unternehmer abgerechnete Stornoreserve vorzutragen und die Berechtigung nachfolgender, durch den Unternehmer vorgenommener Verrechnungen zu bestreiten. Die Provisionsabrechnung des Unternehmers hat den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum", betonten die Richter.

Nachbearbeitungen einzelfallbezogen vorzutragen

„Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat vorliegend die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend auf den konkreten Fall angewandt, dass der Versicherer seine Nachbearbeitungen (egal ob selbst vorgenommen oder per Stornogefahrmitteilung) einzelvertragsbezogen vorzutragen hat", sagte Rechtsanwalt Alexander Lost dem Versicherungsboten. Kernpunkt sei unter anderem ein BGH-Urteil vom 28.06.2012 (Az. VII ZR 130/11) sowie das BGH-Versäumnisurteil vom 01.12.2010 (Az. VIII ZR 310/09).

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"Man kann deutlich den Zusammenhang zwischen dem Rückforderungsanspruch des Vertriebes und dem Anspruch des Vermittlers auf Auszahlung der Stornoreserve erkennen. Denn die Verträge, wegen derer der Vertrieb Provision zurückverlangt, sind in aller Regel dieselben, mit denen er die Stornoreserve verrechnet. Leider herrscht bei vielen Instanzgerichten eine gewisse Unsicherheit bei der Anwendung der Grundsätze des BGH. Diese müssen daher im Prozess exakt erläutert und nachgewiesen werden“, so Anwalt Lost.

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