Eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in den Verträgen der DVAG mit Ihren Handelsvertretern, die den Ex-Mitarbeiter praktisch zum unbezahlten Nichtstun zwingt, hat der BGH in einem aktuellen Urteil (VII ZR 100/15) gekippt. Das im Kleingedruckten des Handelsvertreter-Vertrags geregelte Beschäftigungsverbot ist unwirksam, entschied das höchste deutsche Gericht, weil der Mitarbeiter dadurch unangemessen benachteiligt wird. So steht es in der der Urteilsbegründung des BGH.

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DVAG hat Pflicht zu angemessener Entschädigung

Vorab hatten bereits das Landgericht Mosbach und das Oberlandesgericht Karlsruhe über diesen Fall entschieden. So monierten die Richter unter anderem einen Verstoß gegen das Transparentgebot. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vermögensberaters.

Auszug aus dem Urteil:

„Das Transparenzgebot sei aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in Nr. V. Abs. 2 des Vermögensberater-Vertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt werde, Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht werde, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstrecke, die zur Zeit der Vertragsdauer Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin gewesen seien, oder ob es auch solche Personen erfasse, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden seien. Eine klare Aussage werde insoweit im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertragspartner des Verwenders sei daher aus dem Vertragstext heraus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfalle, wie weit also das Wettbewerbsverbot reiche“, erklärten die Richter.

Wesentlich für die Entscheidung des BGH, über die Versicherungswirtschaft-heute.de berichtet, ist „die Verpflichtung des Unternehmers, dem Handelsvertreter für die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen”. Diese Pflicht ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, schreibt das Gericht, und bestätigt damit in seiner Urteilsbegründung die Auffassung der Vorinstanz.

Negative Konsequenzen für Vermögensberater

Neben dem Fehlen eines finanziellen Ausgleichs für den ausgeschiedenen Mitarbeiter hält der BGH das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für intransparent. Die Begründung liefert der BGH in seinem Urteilstext, der sich wiederum dem Votum der Vorinstanz anschließt: „weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sei“.

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„Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat im Übrigen für manchen Vermögensberater negative Konsequenzen“, schreibt Rechtsanwalt Kai Behrens im Handelsvertreter-Blog. „Wenn nämlich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, dann dürfte es meines Erachtens auch keine Karrenzentschädigung geben.“

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