Das Oberlandesgericht Celle hat ein für Handelsvertreter positives Urteil gesprochen: Sie können zukünftig auf höhere Ausgleichszahlungen hoffen. Konkret geht es um die Klausel der „wesentlichen Erweiterung“ beim Handelsvertreterausgleich. Diese sei zum Vorteil der Handelsvertreter neu geregelt worden, berichtet die Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach in einer Pressemeldung.

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Mehr Bestand für den Ausgleich berücksichtigt

Konkret geht es um die Frage, welcher Bestand für den Ausgleichsanspruch berücksichtigt wird, wenn der Vertrag zwischen einem Handelsvertreter und einem Vertrieb aufgelöst wird. Hierbei komme es oft zu Streit zwischen selbstständigen Handelsvertretern und ihren Gesellschaften, heißt es im Pressetext der Kanzlei. Der Streitpunkt: Wie wird der Vertreter dafür entschädigt, wenn mit seinem Bestand nun auch die laufenden Zahlungen wegfallen. Dies könne sogar die Existenz als Kaufmann gefährden.

Mit dem Urteil vom 16.02.2017 werde nun die Masse der Bestandsgeschäfte vergrößert, auf dessen Basis der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters errechnet wird. Und hier kommt die sogenannte wesentliche Erweiterung ins Spiel, die im Handelsgesetzbuch definiert, welchen Ausgleich ein Handelsvertreter beanspruchen darf.

Im Gesetz heißt es: „Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht“ (§ 89b Abs. 1 S.2 HGB). Bislang wurde dies so ausgelegt, dass eine wesentliche Erweiterung nur dann vorliegt, wenn es zu einer Steigerung eines Kunden um mindestens 100 Prozent gekommen ist. Das Urteil hingegen erkennt eine wesentliche Erweiterung bereits ab einer Intensivierung um mehr als 50 Prozent an.

“Urteil wird zu höheren Ansprüchen der Handelsvertreter führen“

Rechtsanwalt Tim Banerjee schätzt die Wirkung des Urteils als äußerst positiv ein. „Das wird zu höheren Ansprüchen für Handelsvertreter führen und stärkt die wirtschaftliche Sicherheit der Branche noch einmal. Außerdem schließt sich das OLG Celle mit dem Urteil nur der maßgeblichen Fachliteratur an, in der schon länger kritisiert wird, dass der Wortlaut des entsprechenden Paragrafen nicht richtlinienkonform sei. Es sei keine Umsatzverdoppelung zu verlangen, um den entsprechenden Kunden in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen“, sagt der Jurist laut Pressetext.

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Konkret verhandelt wurde der Fall eines Handelsvertreters, der Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb. Er machte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 Prozent und 76 Prozent vorlag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. Banerjee betont jedoch: „Das Urteil wird für alle Handelsvertreter relevant, egal in welcher Branche sie unterwegs sind.“ Das Urteil ist rechtskräftig, Revision zum BGH wurde nicht eingelegt.

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