Eine Erfolgsgeschichte ist der Immobiliendachfonds Allianz Flexi Immo C nicht. Am 18. April 2012 musste der Fonds aufgrund seiner Liquiditätsschwäche eingefroren werden, die Wertentwicklung weist seit September 2009 ein sattes Minus von -12,94 Prozent aus. Trotz dieser unerfreulichen Entwicklung müssen die Anteilsinhaber weiterhin Vertriebsgebühren zahlen.

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Klägerin machte Falschberatung gegen DVAG geltend

Doch eine Anlegerin aus Berlin wollte das nicht hinnehmen und reichte Anfang des Jahres Klage gegen die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) ein, die den Fonds der Allianz exklusiv vertrieben hatte. Die Frau argumentierte, sie sei im Beratungsgespräch nicht ausreichend über Risiken des Fonds aufgeklärt worden, und forderte Schadensersatz wegen Falschberatung. Vertreten wird die Klägerin durch die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Dr. Storch & Kollegen.

Recherchen der Anwaltskanzlei bestätigten den Verdacht der Sparerin. Wie Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers auf Anfrage von Versicherungsbote berichtet, bestehe der Allianz-Fonds aus verschiedenen einzelnen Zielfonds, von denen zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches 2010 schon ein erheblicher Teil, vermutlich über 20 Prozent in finanziellen Schwierigkeiten steckten. Bei diesen Fonds sei die Rücknahme der Anteile bereits ausgesetzt gewesen. Dies bedeutet, die Anleger können ihr Geld nicht auszahlen lassen, bis die Aussetzung wieder aufgehoben wird.

Beratungsgespräch muss über mögliche Anteilsrücknahme von Zielfonds aufklären

Weil der Vermittler im Beratungsgespräch die Probleme der Zielfonds verschwiegen hatte, entschied das Frankfurter Landgericht zugunsten der geschädigten Anlegerin und sprach ihr Schadensersatz zu. So sei die DVAG zur Aufklärung über die die Aussetzung der Rücknahme bei den einzelnen Zielfonds verpflichtet gewesen, da sich damit auch ein konkretes Anlagerisiko des Dachfonds bereits verwirklicht hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: derzeit prüft die DVAG, in Berufung zu gehen.

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Mit ihrem Urteil schlossen sich die Richter einer Vorgabe des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.04.2014 an (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Der elfte Zivilsenat des BGH hatte entschieden: Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Dies sei verpflichtend, weil die Sparer in diesem Fall keinen Zugriff mehr auf ihr Kapital haben.

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