Berufsunfähigkeitsversicherung - BGH stärkt Verbraucherrechte bei Verweisung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil konkretisiert, was der Begriff „bisherige Lebensstellung“ in einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet. Verweigert eine Versicherung die Berufsunfähigkeits-Rente und verweist den Versicherungsnehmer auf einen neuen Beruf, muss sie demnach auch die Fähigkeiten und Erfahrungen berücksichtigen, die der zuletzt ausgeführte Beruf des Versicherten mit sich bringt. Demnach muss die Versicherung unter Umständen sogar dann eine BU-Rente zahlen, wenn der Versicherte mit dem Wechsel in einen anderen Beruf ein höheres Einkommen erzielen könnte.
Wenn ein Versicherter berufsunfähig wird und eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beansprucht, prüfen die Versicherer in der Regel, ob sie den Antragsteller auf einen anderen Beruf verweisen können. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob die neue Tätigkeit der "bisherigen Lebensstellung" des Versicherten entspricht: im Vergleich zur letzten ausgeübten Tätigkeit darf der neue Job, stark vereinfacht ausgedrückt, nicht minderwertiger sein. Ein Punkt, der oft vor Gericht verhandelt werden muss – unter anderem berichtet der Versicherungsombudsmann, dass sich viele Verbraucherbeschwerden auf ebenjene Verweisung beziehen.
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Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil konkretisiert, was im Kontext der Verweisung „bisherige Lebensstellung“ bedeutet: Die Karlsruher haben die Rechte der Verbraucher gestärkt. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf demnach die BU-Rente auch dann nicht verweigern und den Versicherten auf einen neuen Beruf verweisen, wenn dieser neue Job ein höheres Einkommen mit sich bringen würde. Für die Bewertung, ob der Vergleichsberuf „unterwertig“ ist, müsse auch berücksichtigt werden, ob der neue Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. IV ZR 11/16).
Ein Hufschmied ist kein Maschinenführer
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Mann aus Schleswig-Holstein eine BU-Zusatzpolice abgeschlossen. Ende der 80er Jahre wurde der Mann zum Landmaschinenmechaniker ausgebildet und arbeitete von 1994 bis 2000 schließlich im Metallbau mit Schwerpunkt Hufbeschlag. Es war nicht seine letzte Tätigkeit: Nachdem sich der Arbeiter weitergebildet hatte, machte er sich als Hufbeschlagschmied selbstständig und arbeitete in diesem Beruf von 2003 bis 2009. Schließlich musste er seinen Job aufgrund von Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden aufgeben. Ein Arzt bescheinigte ihm ab 2011 eine zumindest 50prozentige Berufsunfähigkeit.
Doch der beklagte Versicherer verweigerte seine Leistung und begründete dies damit, der Kläger könne auf eine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden. Tatsächlich lag der Mann keineswegs auf der faulen Haut, sondern verdingte sich als Maschinenführer im Garten- und Landschaftsbau: eine Tätigkeit, die er auch schon früher ausgeführt hatte. Hinzu kommt, dass der frühere Schmied mit dem neuen Job sogar sein Einkommen steigern konnte, da er als Hufschmied finanziell kaum über die Runden kam. Der Versicherer berief sich auf die Definition der BU laut § 2 seiner Vertragsbedingungen, als er die BU-Rente verweigerte:
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ (Hervorhebung durch Verfasser)
Bundesgerichtshof hebt Urteile der Vorinstanzen auf
Die Vorinstanzen hatten die Klage des verhinderten Hufschmiedes noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein begründete dies damit, dass ein Verweis auf den Beruf des Maschinenführers laut Vertrag zulässig sei. Es handle sich demnach um eine Tätigkeit, die den Versicherungsnehmer nach Ausbildung und Berufserfahrung nicht schlechter stelle. Zwar habe der Mann im ländlichen Bereich als selbstständiger Hufschmied ein höheres Sozialprestige gehabt als ein angestellter Maschinenführer. Dies werde aber durch das höhere und überhaupt erst einigermaßen auskömmliche Einkommen mehr als ausgeglichen.
Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und gab es zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurück. Bei der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, hätten es die Richter der Vorinstanz versäumt, die Qualifikation des zuletzt ausgeübten Berufes zu berücksichtigen, führte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aus. So dürften bei der Verweisung keine Tätigkeiten ausgewählt werden, "deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf".
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"Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufbeschlagschmied nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen" heißt es im Urteilstext des Bundesgerichtshofes. "Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht "unterwertig", also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein". Nun muss die Vorinstanz erneut entscheiden.