Um die Reform des Versicherungsaufsichtsrechts (Solvency II) umzusetzen, hat das Bundesfinanzministerium mehrere Verordnungsentwürfe vorgelegt. Diese sehen nach wie vor eine Abschaffung des Garantiezinses vor. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat in seiner Stellungnahme jetzt allerdings geäußert, dass er zunächst Solvency II in der Praxis anwenden würde, um nach einem anschließenden Dialog zwischen den Gesellschaften, der Aufsicht und den Kunden Erkenntnisse daraus, in grundlegende Regeländerungen einfließen zu lassen.

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Altersvorsorge weiter attraktiv halten

Um das Vertrauen der Kunden in die Altersvorsorge nicht zu gefährden, sollte auf die geplante Abschaffung des Garantiezinses verzichtet werden. Der Übergang zu den Solvency II Richtlinien bedeutet für die Lebensversicherer Veränderungen hin zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Aufsichtspraxis in der EU. Die Streichung des Höchstrechnungszinses gleich zu Beginn des Jahres 2016 würde die Umstellung auf das neue Aufsichtssystem für die Unternehmen erschweren, so äußerte sich die GDV auf ihrer Website.

Lebensversicherungszins: Kapitalmarkt beobachten und sukzessive anpassen

„Für die ersten Jahre der Vertragslaufzeit sollte der Höchstrechnungszins ähnlich wie bisher auf einem mehrjährigen Durchschnitt am Kapitalmarkt beobachteter Zinssätze beruhen und erst im späteren Vertragsverlauf die unter Solvency II geltenden langfristigen Zinsannahmen abzüglich Sicherheitsabschlag berücksichtigen,“ schlägt der Verband vor und tendiert damit zu einer Modifizierung des Höchstrechnungszins.

Man muss sich zunächst an die neuen, stärker an Marktwerten orientierten Aufsichtsregeln gewöhnen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Entwürfe keine Anpassung der Vorschriften zur Bildung der Zinszusatzreserven vorsehen. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase sei das aber erforderlich.

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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

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