Die letzten Schlagzeilen um ausufernde Incentive-Reisen sind noch nicht lange zurück. 2011 waren die Sex-Skandale von Wüstenrot und Ergo publik geworden. Seither hatten beide Konzerne mit einem Schmuddelimage zu kämpfen.

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BaFin & Versicherungswirtschaft wider Incentive-Reisen

Das war Grund genug für die Versicherungswirtschaft einen Verhaltenskodex aufzustellen. In diesem Kodex wurde unter anderem unter dem Punkt Complience der Umgang mit solchen Incentives geregelt.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) gab daraufhin eine Empfehlung zum Umgang mit Incentive-Reisen heraus. „Wirksamer Verbraucherschutz beinhaltet auch, dass unnötige Kosten vermieden werden. Denn die Kosten, die einem Versicherungsunternehmen durch einen Reputationsschaden entstehen, trägt auch die Versichertengemeinschaft.“, heißt es in der Empfehlung der BaFin.

DVAG bezahlt Aida-Kreuzfahrt für erfolgreiche Vermögensberater

Seit Freitag schippern nun rund 3.500 erfolgreiche Vermögensberater und ihre Lebenspartner-/innen mit insgesamt vier Schiffen der AIDA Cruises durchs Mittelmeer. Von den Startorten Palma de Mallorca, Antalya und Venedig führt die 7-tägige Kreuzfahrt zum Höhepunkt im Hafen von Valletta (Malta). Dort sollen die Schiffe AIDAaura, AIDAblu, AIDAvita und AIDAdiva gemeinsam in den Hafen einlaufen. Im Forum „Geprellte Vermögensberater“ wird von Kosten in Höhe von 25 Millionen Euro spekuliert.

Einhergehend damit ignoriert der Finanzvertrieb auch den Kodex des GDV und die Empfehlung der BaFin. Generell ist die DVAG nicht gezwungen den GDV Kodex zu befolgen. Schließlich ist sie als Strukturvertrieb auch nicht Mitglied des GDV. Pikanter Weise ist die Deutsche Vermögensberatung exklusiver Partner für die AachenMünchener, einem Unternehmen der Generali Deutschland Gruppe ist. Beide Unternehmen, die AachenMünchener, als auch die Generali, haben sich dem Verhaltenskodex des GDV unterworfen.

Empfehlung und Kodex gelten nicht für Strukturvertriebe

Bei der Empfehlung der BaFin ist der Sachverhalt ähnlich. Denn die BaFin beaufsichtigt keine Versicherungsmakler und -vertreter. Dies ist nach der Gewerbeordnung und nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe der Industrie- und Handelskammern. Dies sei nur bei „gebundenen“ Vermittlern, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind, möglich und auch dann kann die Aufsicht nur indirekt über den Versicherer Einfluss auf den Vermittler ausüben, heißt es in der Empfehlung. Mit einer Aufsicht im klassischen Sinn sei dies allerdings nicht vergleichbar.

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So bleibt für das Unternehmen und insbesondere die Teilnehmer eine unvergessliche Reise. Zwar mögen Incentives kurzfristig einen schnellen Erfolg garantieren. Allerdings verursachen sie auf der anderen Seite einen hohen Kostenfaktor, der indirekt zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht.

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