Zum 31.12.2013 läuft die Zeit der Krankenversicherungskarte ab. Ab Januar 2014 wird diese durch die elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild des Versicherten ersetzt. Zwar werden Versicherten ohne eGK auch 2014 noch bei den Ärzten und Zahnärzten behandelt. Als Versicherungsnachweis gilt dann aber nur noch die elektronische Gesundheitskarte.

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Die Einführung der neuen Gesundheitskarte war ursprünglich bereits für den 01. Januar 2006 geplant. Auf Grund einer Pleite-, Pech- und Pannenshow kommt sie nun mit deutlicher Verspätung. So hatten unter anderem im vergangenen Jahr rund 55 Krankenkassen ihren Versicherten fehlerhafte elektronische Gesundheitskarten ausgeliefert, bei denen die persönliche Identifikationsnummer (PIN) fehlte.

Elektronische Gesundheitskarte: 8 bis 10 Prozent haben kein Lichtbild abgegeben

Aktuell gehen Krankenkassen davon aus, dass 8 bis 10 Prozent der Versicherten kein Lichtbild abgegeben haben und resultierend daraus keine eGK besitzen. Daher kann man getrost davon ausgehen, dass im neuen Jahr regelmäßig Patienten ohne eGK in den Praxen der Bundesrepublik aufkreuzen.

Zwar können die Versicherten innerhalb von 10 Tagen eine gültige Karte in der Praxis nachreichen. Doch ob es die Krankenkassen auf Grund des Andrangs der Nachzügler in der Kürze der Zeit schaffen diese Frist zu halten, darf bezweifelt werden.

Ohne eGK droht 2014 die Privatrechnung nach der Behandlung

Ist die 10-Tagefrist verstrichen, kann der Hausarzt dem Patienten eine Privatrechnung ausstellen. Dieser ist dann zur Zahlung verpflichtet und kann auf den Kosten sitzenbleiben. Um die Kosten dennoch erstattet zu bekommen, kann sich der Versicherte von seiner Krankenkasse eine so genannte Einzelfallbestätigung ausstellen lassen oder muss bis zum Quartalsende eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen.

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Ist das Abrechnungsquartal des Arztes abgelaufen und es liegen weder Einzelfallbestätigung, noch elektronische Gesundheitskarte vor, dann bleibt der Versicherte auf den Kosten der Privatrechnung sitzen. Denn durch die Versäumnis des Versicherten ein Lichtbild bei der Krankenkasse abzugeben, hat der Patient keine Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Kostenerstattung.

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