Bürgerentlastungsrechner
 
Der Bürgerentlastungsrechner

Kernpunkt des Bürgerentlastungsgesetzes sind die verbesserten Möglichkeiten, die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen.

Alle Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die ein Steuerpflichtiger für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltspflichtige Person (z.B. Kinder oder Ehegatten) leistet, werden laut Bundesfinanzministerium ab 2010 berücksichtigt.

Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen. Alle tatsächlich aufwendeten Beiträge können angesetzt werden.

Leistet der Steuerzahler als Versicherungsnehmer auch Beiträge für die Absicherung eines eingetragenen Lebenspartners, werden auch diese berücksichtigt.

Wer seine Beiträge selbst zahlt (z.B. Selbstständige), kann sonstige Vorsorgeaufwendungen (Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen) bis zu einer Höhe von jährlich 2800 Euro absetzen.

Arbeitnehmer können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1900 Euro geltend machen.

 
Arztreport 2012
GKV | 02.02.12
 
Am Dienstag stellte die Barmer GEK ihren „Arztreport 2012“ mit dem Schwerpunkt "Kindergesundheit" vor. Dabei zeigt sich, dass immer mehr Kinder Defizite bei der Sprachentwicklung haben. Nach wie vor hoch ist die Zahl der Deutschen, die mindestens einmal pro Jahr einen Arzt aufsuchen: Sie liegt zwischen 91 und 93 Prozent. mehr...
 
 
 
GKV
Politik | 02.02.12
 
Seit Ende Januar kann aktuelle Referentenentwurf zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit eingesehen werden. Noch im ersten Halbjahr des Jahres 2012 soll die Reform in Kraft treten - allerdings steht der Entwurf seitens der GKV noch heftig in der Kritik. mehr...
 
 
 
 
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Sie können den Bürgerentlastungsrechner in Ihre eigene Website einbinden. Die Anleitung dazu finden sie hier.

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Hinweise zur Berechnung:

  • Besonders bei privat Krankenversicherten erweist sich die Berechnung als sehr komplex.
  • Sind Beitragsrückerstattungen vereinbart, vermindern sie im Kalenderjahr der Erstattung die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Berücksichtigt werden nur solche Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen dauerhaft finanziell belasten.
  • Beitragszahlungen zum Krankentagegeld werden nicht berücksichtigt .
  • Fallen Krankheitskosten an, für die aufgrund von Selbstbehalten kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht, können diese Ausgaben im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Beiträge, die steuerlich zu berücksichtigen sind, werden vom Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Versicherungsunternehmen an das Finanzamt mitgeteilt.
 
 
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