Kfz-Versicherung Tipp | 18.03.10 Quotelung für Verkehrsunfälle durch FahrlässigkeitBei selbstverschuldeten Verkehrsunfällen aufgrund von Fahrlässigkeit am Steuer bestand bisher kein Versicherungsschutz. Dies änderte sich mit der Neuregelung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und dem „Goslarer Orientierungsrahmen“. Das alte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, nach dem bei grober Fahrlässigkeit kein Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben war, wurde durch das Inkrafttreten des aktualisierten VVG abgeschafft. Nun gilt: Der Versicherer darf die Leistung nicht vollständig ablehnen. Nur war unklar, zu welchem Prozentsatz die Leistung gekürzt werden sollte. Daher wurde von einer Kommission des Deutschen Verkehrsgerichtstages der „Goslarer Orientierungsrahmen“ ausgehandelt. Er beinhaltet Empfehlungen zur Quotelung der Zahlung bei Autohaftpflicht- und Kaskoversicherung. Diese prozentualen Kürzungsquoten haben jedoch keine allgemeine Gültigkeit. Denn in jedem Einzelfall muss die Schwere des Verschuldens, also die Fahrlässigkeit des Versicherten geprüft werden. Grobfahrlässig handelt, wer eine offensichtliche, wichtige Vorsichtspflicht verletzt. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Telefonieren oder Schminken am Steuer sind Beispiele für grobfahrlässige Handlungen bzw. Tatbestände. So sieht die vorgeschlagene Quotelung beispielsweise aus: Alkohol und Drogen am Steuer:
Verleih an Fahrer ohne gültigen Führerschein
Umgang mit dem Fahrzeugschlüssel (und daraus resultierender Autodiebstahl)
Bei Kürzung der Versicherungsleistungen aufgrund grober Fahrlässigkeit sollte der Versicherte sich rechtlich beraten lassen, da das Verschulden im Einzelfall ganz unterschiedlich bewertet werden kann. Die Wahl der Autoversicherung ist ebenfalls wichtig. Denn einige Versicherer leisten mittlerweile auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Unfällen zu 100 Prozent. mk
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