BFH
Urteile, Urteilsspruch | 21.10.09
 

Kein Gestaltungsmissbrauch

Kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung liegt vor, wenn Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des Einkommenssteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) mit Verlust veräußert und am selben Tag in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden.


Die Kläger veräußerten börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften innerhalb der Jahresfrist mit Verlust. Am selben Tag erwarben sie Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Kurs.
Das zuständige Finanzamt erkannte die Verluste nicht aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauch nicht an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07 anders.

Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt.

Dem Steuerpflichtigen ist freigestellt, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft.

Verkauf von Wertpapieren und anschließender Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen ist ein eigenständiger Vorgang und damit auch separat zu beurteilen.

Bundesfinanzhof

 
 

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