Erklärte Absicht der „Dortmunder Erklärung“ ist es, überprüfbare Informationen zu sammeln, die für einen funktionierenden Wettbewerb unerlässlich seien. Das Regelwerk sei freiwillig und solle die Beteiligten „vertrauensvoll“ binden, heißt es in der Präambel.

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In dem Papier, das die Initiatoren als Diskussionsgrundlage verstanden wissen wollen, lassen sich jedoch einige handwerkliche Fehler ausmachen.
So werden beispielsweise in Punkt 1 an Pools geleistete Courtagevorschüsse nicht genannt. Auch die Formulierung Beteiligungen von Produktanbietern seien offenzulegen, lässt einigen Spielraum zu: Beteiligungsgesellschaften, zu deren Eigentümern auch Produktanbieter zählen könnten, werden nicht erwähnt.

Im Punkt 4 wird festgelegt, man wolle nur mit Pools und wirtschaftlichen Vereinigungen Geschäfte tätigen, die ihrerseits nur mit registrierten Maklern oder Mehrfachagenten zusammenarbeiten. Die Tatsache, dass Maklerpools überhaupt nicht mit Mehrfachvertretern zusammenarbeiten dürfen, wird außer Acht gelassen.
Punkt 4 enthält einen weiteren Aspekt, der die PWV in Schwierigkeiten bringen kann. Es sollen nämlich „die Namen aller Vertragspartner [...] veröffentlicht oder dem VU laufend kommuniziert werden.“

Auch die Einseitigkeit der Erklärung lässt aufmerken. Denn insbesondere im Bereich der gezillmerten, kapitalisierenden Lebensversicherungen fällt es den Anbietern schwer, alle tatsächlichen Kosten vollständig offenzulegen. In der „Dortmunder Erklärung“ findet sich zu Gegenleistungen der Versicherer kein Wort.

Reaktionen auf Poolseite

Während Blaudirekt eine Stellungnahme veröffentlichte, die sich in weiten Teilen an der „Dortmunder Erklärung“ orientiert, veranlassten Fondsfinanz und Jung, DMS & Cie. AG eine wettbewerbsrechtliche Prüfung des Entwurfs durch die Anwaltskanzlei GSK Stockmann + Kollegen (Memorandum liegt versicherungsbote.de vor).

Im Ergebnis rät die Kanzlei, die „Dortmunder Erklärung“ in ihrer jetzigen Form nicht zu unterzeichnen. Die PWV könnten die Forderung nach Offenlegung der Namen aller Vertragspartner kaum nachkommen, ohne Rechtsbruch zu begehen.
Regelungen, die versuchen, den PWV die Gestaltung der Verträge mit Vermittlern vorzuschreiben, seien insbesondere dann problematisch, wenn die Unterzeichner der „Dortmunder Erklärung“ eine erhebliche Marktmacht auf sich vereinigen könnten. Solche wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestünden gegenüber dem abgestimmten Verhalten der Versicherer, wenn diese die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen.

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Gegenüber dem Versicherungsjournal erklärten die beiden Vorstände, dass heute auf der DKM ein runder Tisch stattfinden soll, zu dem die „wesentlichen Pool-Marktteilnehmer und Maklerversicherer“ eingeladen seien.


Michael Fiedler

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