Provisionsdeckelung
Gesetzesentwurf | 20.10.11
 

Nun nochmal konkret: 9 / (12 x 25)= 3%

Dies ist die Formel zur Errechnung der Provisionshöhe: Lediglich 3 Prozent der Bruttobeitragssumme dürfen künftig vom Versicherer an seinen Vermittler gezahlt werden, wenn das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts in Kraft tritt.

Gestern stimmte der Finanzausschuss dem Gesetzesentwurf vom 6. Juni 2011 unter Aufnahme der Änderungsanträge von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu. Diese enthielten Bestimmungen zur Begrenzung der Vermittlerprovisionen in den privaten Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Änderungen betreffen den Artikel 18e des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG): “Die Versicherungsunternehmen dürfen Versicherungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Vergütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen“ heißt es im Gesetzestext.

Ausgegangen wurde bei der Festlegung der 3 Prozent davon, dass Verträge eine Laufzeit von 25 Jahren haben. Die Deckelung entspräche einer durchschnittlichen Abschlussprovision von 9 Monatsbeiträgen. Sie errechnet sich mit der im Titel genannten Formel: 9 Monatsbeiträge geteilt durch das Produkt von 12 Monaten x 25 Jahren Laufzeit.

Weiterhin ist die Festlegung auf fünf Jahre Stornohaftungszeit Bestandteil des Beschlusses. Einige Ausnahmefälle gibt es hierbei: Im Falle von Kündigungen, nach § 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), aufgrund einer gesetzlichen kranken- oder Pflegeversicherungspflicht haftet der Vermittler nicht. Eingeschränkt ist diese auch, wenn nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des VVG festgestellt wird, dass Leistungen ruhend gestellt werden müssen, weil der Versicherungsnehmer nicht zahlungsfähig ist. Gleiches gilt im Bereich der Lebensversicherungen für Prämienfreistellungen (§ 165 Abs. 1 VVG).

Außerdem wurde berücksichtigt, dass das Gesetz nicht schon Anfang des Jahres 2012 Gültigkeit erhält, sondern die Unternehmen noch bis zum 1. April Zeit erhalten, ihre Vermittlerverträge und Tarife entsprechend anzupassen.


Quelle: Änderungsantrag der Fraktionen, Umdruck 25 und 26
 
 

Kommentare (5)Kommentar schreiben
 
Nun gut- 
aber wer hat schon einen Versicherungsvertrag der 25 Jahr läuft.
Das hat doch mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun?
Da verdient also der Vermittler bei einer Beitragssumme von 250 Euro monatlich in der PKV, ganze 7,50 Euro? Da lohnt doch der Aufwand nicht- oder habe ich etwas falsch verstanden?
geschrieben von Zaungast am 20.10.2011 16:39
 
Ja Zaungast, du hast dich verrechnet 
Die 3% beziehen sich auf den Beitrag, den der Kunde in 25 Jahren zahlt. Deshalb auch 25 Jahr * 12 Monate. Und die Provision darf nicht 9 Monatsbeiträge überschreiten. Also 250*9 gleich 2.250 Euro.
geschrieben von Franke Walter am 20.10.2011 17:32
 
Das mit der Nichthaftung stimmt so nicht 
Es stimmt so nicht. Im Gesetzesentwurf, steht nur, dass die 5 Jahre Stornohaftzeit auf jeden Fall für nicht durch §205 Abs. 2 gekündigte Verträge gilt. Den anderen Fall lässt der Gesetzgeber den Versicheurngsgesellschaften frei. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Geselslchaften hier eine kürzere Stornohaftzeit mit dem Makler vereinbaren werden.
geschrieben von Josef Stein am 20.10.2011 22:07
 
eingeschränkte Haftung 
Richtig, für die letzten beiden Fälle gibt es Sonderregelungen.

Zum Vergleich der entsprechende Satz aus dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen:

"Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Krankenversicherung oder der Lebensversicherung angefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält, wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre."

Den kompletten Änderungsantrag können Sie unter dem Artikel einsehen (Quelle).
geschrieben von Hanna Behn am 20.10.2011 23:02
 
Bestandscourtagen 
Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das aber nicht einfach macximal 9 Monatsbeträge. Was ist mit den Bestandscourtagen?. Hätte ich in einem Jahr kein Neugeschäft gäbe es auch keine Bestandscourtage... denn es dürfen in einem Jahr maximal 3% hochgerechnet auf die Beitragssumme von 25 Jahren, bzw. 9 MB des Jahresneugeschäfts bezahlt werden.
geschrieben von Kritiker am 21.10.2011 17:41
 
 
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