Beim Wechsel der Krankenversicherung hatte sich die Frau von einem Angebot der Versicherungsgesellschaft überzeugen lassen. Der beworbene Tarif war in einem Prospekt beworben worden. In diesem wurde vor allem die Beitragsrückerstattung von drei Monatsbeiträgen und das bereits nach dem ersten schadensfreien Jahr angepriesen.

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Nach dem die Frau ein Jahr keine Leistungen der Versicherung in Anspruch genommen hatte, rechnete sie mit der Beitragsrückerstattung. Diese blieb jedoch aus. Die Versicherung begründete die Nichterstattung der Beiträge, nach Anfrage, mit den Folgen der Finanzkrise 2009. Daraufhin erhob die Frau Klage vor dem Amtsgericht München wegen irreführender Aussagen im Werbeprospekt. Mit Hinweis auf die im Prospekt angebotene Rückerstattung, verlangte sie die Zahlung von drei Monatsbeiträgen.

Die Krankenversicherung verwies dagegen auf die Vertragsbedingungen, die der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss vorlagen. Darin erklärt die Versicherung, dass die Ausschüttung von Beiträgen, in Form von Beitragsrückerstattungen, jedes Jahr neu geregelt wird. So kann situationsbedingt entschieden werden, ob auf eine Rückerstattung komplett verzichtet werden muss oder ob nur einzelne Tarife begünstigt werden. Durch die Finanzkrise war nun so eine situationsbezogene Nichtausschüttung von Beiträgen gegeben.

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Wie die Versicherung weiterhin argumentierte, sei auf dem Prospekt ein Hinweis auf die Vertragsrichtlinien abgedruckt. Des Weiteren hätten der Klägerin beim Abschluss der Versicherung die Vertragsunterlagen vorgelegen. Das Amtsgericht folgte der Argumentation der Versicherung und verwies darauf, dass es selbstverständlich sein sollte, dass sich der Kunde vor dem Vertragsabschluss ausführlich mit dem Vertragswerk auseinandersetzt. Das Lesen der Vertragsbedingungen ist auf jeden Fall zumutbar.

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