Medizinische Versorgung des Tieres ist gesetzliche Pflicht

Die Begründung des Petitionsausschusses ist schon deswegen lesenswert, weil es Anforderungen, aber auch Verbote des Tierschutzgesetzes erklärt. So gehört es tatsächlich zu den gesetzlichen Pflichten des Tierhalters, eine ausreichende medizinische Versorgung für das Tier sicherzustellen. Der Petitionsausschuss erklärt: Gemäß Paragraf 2 Nr. 1 TierSchG muss der Halter das Tier "angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Dies beinhaltet auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, d.h. die tiermedizinische Behandlung im Fall von Erkrankungen oder Unfällen." Das Sicherstellen einer ausreichenden medizinischen Versorgung ist eine wichtige Grundpflicht des Tierhalters zum Wohle des Tiers.

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Tötung eines Tieres aufgrund finanzieller Aspekte ist verboten

Wie aber bewertet der Petitionsausschuss die Gefahr, dass ein Tier aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen leiden muss oder eingeschläfert wird? Ganz einfach: der Petitionsausschuss verweist darauf, dass eine Tötung eines Tiers aus finanziellen Gründen schlicht verboten ist. So schreibt der Ausschuss in seine Begründung: "Das Einschläfern des Tieres aus finanziellen Gründen ist nach dem TierSchG (...) nicht zulässig. Eine Tötung darf nur erfolgen, sofern nach tierärztlichem Urteil keine Heilungsaussichten bestehen und ein Weiterleben des Tieres nur unter Schmerzen und Leiden möglich ist." Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe, aber auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Skepsis der Verbraucherschützer findet in die Begründung Eingang

Allerdings, so der Ausschuss weiter, obliegt es jeden Einzelnen, wie er Grundpflichten des Tieres einhält. Zur Verfestigung des Arguments argumentiert der Petitionsausschuss zudem: er halte "das bestehende System für sinnvoller, mit dem die Vorsorge auf verschiedene Art und Weise möglich ist. Entweder die einzelnen Tierhalter sparen vorsorglich für eventuelle Tierarztkosten an, um daraus dann diese begleichen zu können oder sie schließen eine entsprechende Krankenversicherung ab. Im Übrigen raten auch die Verbraucherorganisationen wie der Bundesverband Verbraucherzentrale oder Stiftung Warentest dazu, sich sehr genau zu überlegen, ob der Abschluss einer solchen Versicherung sinnvoll ist."

Somit findet sich auch der Hinweis der Verbraucherschützer in der Begründung: Man solle sehr genau überlegen, ob man eine Tierkrankenversicherung abschließt oder lieber Geld zur Seite legt. Der Hintergrund: Tierkrankenversicherungen, die am Markt erhältlich sind, haben eine ganz unterschiedliche Produktqualität. So schließen einige Produkte genetische Erkrankungen aus – im Grunde kann sich der Versicherer dann bei Rassetieren aus der Leistungspflicht stehlen. Denn viele Eigenschaften von Rassehunden und Rassenkatzen führen zu Krankheiten und insbesondere zu teuren chronischen Erkrankungen: die kurzen Beine des Dackels oder die langen Beine von Doggen werden durch genetische Veränderungen verursacht, die zugleich Hüft- und Gelenkschäden verschulden. Oder man denke nur an die kurzen Schnauzen von Bulldoggen oder von Möpsen: hier sind Leiden an den Atemwegen nahezu genetisch vorprogrammiert. Würde man nun also eine gesetzliche Versicherungspflicht einführen, aber die Tierhalter hätten derartige Produkte, wäre die medizinische Versorgung der Tiere dennoch nicht gesichert (Versicherungsbote berichtete).

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Ein anderes Problem, das Verbraucherschützer häufig ansprechen, ist die Möglichkeit, das Kündigungsrecht zulasten des Versicherungsnehmers auszulegen. Können doch Policen in der Regel beidseitig mit jährlichen Fristen gekündigt werden, zudem kann der Versicherer nach einem Schadenfall kündigen. Die Gefahr ist also groß, dass Versicherer Policen für alte Tiere kündigen, weil teure Behandlungen drohen. Oder es besteht die Gefahr, dass nach einer teuren Behandlung gekündigt wird. Allerdings haben einige Anbieter auf die Warnungen reagiert und bieten Policen an, die zu bestimmten Bedingungen auf derartige Kündigungen verzichten (Versicherungsbote berichtete). Die Petition sowie die ablehnende Begründung des Petitionsausschusses sind auf der Webseite des Bundestages verfügbar.

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