Egal, ob private oder gesetzliche Krankenversicherung, die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge oder die in einigen Ländern geltende Haftpflichtversicherung für Hunde – Pflichtversicherungen sollen dort schützen, wo fehlender Versicherungsschutz unkalkulierbare Folgen für Mitmenschen und die Gesellschaft hat. Auch die viel diskutierte Pflichtversicherung gegen Elementarschäden soll die Allgemeinheit vor hohen Kosten durch Unwetterschäden schützen. Neben dem Allgemeinwohl hatte eine Petition aus dem Jahre 2020 aber vor allem das Tierwohl im Blick: Gefordert wurde eine gesetzlich verpflichtende Tierkrankenversicherung.

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Die Argumentation ist durchaus nachvollziehbar: Viele Menschen würden sich Haustiere anschaffen, jedoch aus Mangel an persönlicher Erfahrung keine reelle Vorstellung von den hohen Tierarztkosten haben. So würden viele Tiere leiden und sterben gelassen, weil der Gang zum Tierarzt gescheut würde. Dies würde aber dem Tierschutzgesetz (TierSchG) „massiv widersprechen“.

Welche Situationen in der Petition genannt werden

Drei Situationen werden in der Petition genannt, die zu massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz führen könnten:

  1. Von vorn herein wird – aus Naivität oder Unwissenheit – nicht mit hohen Kosten gerechnet.
  2. Eine sich ändernde Lebenssituation (Krankheit, Jobverlust) verursacht, dass sich Tierbesitzer plötzlich keine Behandlung ihres Tieres mehr leisten können.
  3. Eine schwere oder chronische Erkrankung des Tieres sorgt für hohe dauerhafte Behandlungskosten, die einen Privathaushalt auf Dauer überfordern.

Der Petent schrieb: „Um den Tierschutzgesetz effektiv nachzukommen, dem Tierbesitzer in Anbetracht der Kosten durch einen Tierarztbesuch die Scheu und den Druck zu nehmen, dem nicht unwesentlichen Wirtschaftszweig der Veterinäre deutlich entgegen zu kommen und auch hier für z. B. Tiermedizinisch Fachangestellte und Ärzte bessere Einkommen/Gehälter zu erreichen (oft äußerst niedrig und nicht ausreichend, um das Leben zu bestreiten) erbitte ich diese Verpflichtung!“

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Nur 88 Unterschriften kamen zusammen

Zwar erklärte die Petitionsstelle die Petition als zulässig. Eine große Teilnehmerzahl aber konnte letztendlich nicht gewonnen werden – nur 88 Unterschriften kamen zusammen. Zudem war der Petition auch im Petitionsausschuss des Bundestages kein Erfolg beschieden. Denn nachdem am 17.02.2022 über die Petition beraten wurde, beschied der Ausschuss: dem Anliegen kann nicht entsprochen werden (Aktenzeichen: Pet 3-19-10-787-033032).

Darum scheiterte die Petition

Warum aber scheiterte die Petition? Gesteht doch der Petitionsausschuss den Unterstützern immerhin zu: "Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung in der Petition, wonach unnötiges Tierleiden auf jeden Fall vermieden werden muss." Dies würde auch durch die Vorgaben des Tierschutzgesetzes sichergestellt. Jedoch: Der Gesetzgeber hat nicht die Möglichkeit, die Umsetzung der Anforderungen an die Tierhalter über eine Versicherungspflicht vorzuschreiben. Denn anders als bei anderen Pflichtversicherungen wäre eine solche Versicherungspflicht ein Eingriff in Grundrechte des Tierhalters.

Medizinische Versorgung des Tieres ist gesetzliche Pflicht

Die Begründung des Petitionsausschusses ist schon deswegen lesenswert, weil es Anforderungen, aber auch Verbote des Tierschutzgesetzes erklärt. So gehört es tatsächlich zu den gesetzlichen Pflichten des Tierhalters, eine ausreichende medizinische Versorgung für das Tier sicherzustellen. Der Petitionsausschuss erklärt: Gemäß Paragraf 2 Nr. 1 TierSchG muss der Halter das Tier "angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Dies beinhaltet auch die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, d.h. die tiermedizinische Behandlung im Fall von Erkrankungen oder Unfällen." Das Sicherstellen einer ausreichenden medizinischen Versorgung ist eine wichtige Grundpflicht des Tierhalters zum Wohle des Tiers.

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Tötung eines Tieres aufgrund finanzieller Aspekte ist verboten

Wie aber bewertet der Petitionsausschuss die Gefahr, dass ein Tier aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen leiden muss oder eingeschläfert wird? Ganz einfach: der Petitionsausschuss verweist darauf, dass eine Tötung eines Tiers aus finanziellen Gründen schlicht verboten ist. So schreibt der Ausschuss in seine Begründung: "Das Einschläfern des Tieres aus finanziellen Gründen ist nach dem TierSchG (...) nicht zulässig. Eine Tötung darf nur erfolgen, sofern nach tierärztlichem Urteil keine Heilungsaussichten bestehen und ein Weiterleben des Tieres nur unter Schmerzen und Leiden möglich ist." Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe, aber auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Skepsis der Verbraucherschützer findet in die Begründung Eingang

Allerdings, so der Ausschuss weiter, obliegt es jeden Einzelnen, wie er Grundpflichten des Tieres einhält. Zur Verfestigung des Arguments argumentiert der Petitionsausschuss zudem: er halte "das bestehende System für sinnvoller, mit dem die Vorsorge auf verschiedene Art und Weise möglich ist. Entweder die einzelnen Tierhalter sparen vorsorglich für eventuelle Tierarztkosten an, um daraus dann diese begleichen zu können oder sie schließen eine entsprechende Krankenversicherung ab. Im Übrigen raten auch die Verbraucherorganisationen wie der Bundesverband Verbraucherzentrale oder Stiftung Warentest dazu, sich sehr genau zu überlegen, ob der Abschluss einer solchen Versicherung sinnvoll ist."

Somit findet sich auch der Hinweis der Verbraucherschützer in der Begründung: Man solle sehr genau überlegen, ob man eine Tierkrankenversicherung abschließt oder lieber Geld zur Seite legt. Der Hintergrund: Tierkrankenversicherungen, die am Markt erhältlich sind, haben eine ganz unterschiedliche Produktqualität. So schließen einige Produkte genetische Erkrankungen aus – im Grunde kann sich der Versicherer dann bei Rassetieren aus der Leistungspflicht stehlen. Denn viele Eigenschaften von Rassehunden und Rassenkatzen führen zu Krankheiten und insbesondere zu teuren chronischen Erkrankungen: die kurzen Beine des Dackels oder die langen Beine von Doggen werden durch genetische Veränderungen verursacht, die zugleich Hüft- und Gelenkschäden verschulden. Oder man denke nur an die kurzen Schnauzen von Bulldoggen oder von Möpsen: hier sind Leiden an den Atemwegen nahezu genetisch vorprogrammiert. Würde man nun also eine gesetzliche Versicherungspflicht einführen, aber die Tierhalter hätten derartige Produkte, wäre die medizinische Versorgung der Tiere dennoch nicht gesichert (Versicherungsbote berichtete).

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Ein anderes Problem, das Verbraucherschützer häufig ansprechen, ist die Möglichkeit, das Kündigungsrecht zulasten des Versicherungsnehmers auszulegen. Können doch Policen in der Regel beidseitig mit jährlichen Fristen gekündigt werden, zudem kann der Versicherer nach einem Schadenfall kündigen. Die Gefahr ist also groß, dass Versicherer Policen für alte Tiere kündigen, weil teure Behandlungen drohen. Oder es besteht die Gefahr, dass nach einer teuren Behandlung gekündigt wird. Allerdings haben einige Anbieter auf die Warnungen reagiert und bieten Policen an, die zu bestimmten Bedingungen auf derartige Kündigungen verzichten (Versicherungsbote berichtete). Die Petition sowie die ablehnende Begründung des Petitionsausschusses sind auf der Webseite des Bundestages verfügbar.

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