VorlesenPausieren 1/6Nr. 1 | Übergangene Erben dürfen Testament einsehenEin gesetzlicher Erbe das Recht, Einsicht in das Testament zu nehmen. Das gilt selbst dann, wenn er anderen Erben gegenüber benachteiligt oder sogar enterbt wurde, entschied der Bundesgerichtshof. Geklagt hatte der Sohn eines 2016 gestorbenen Mannes. Der Vater hatte knapp vier Jahre vor seinem Tod mit seiner zweiten Ehefrau ein Testament aufgesetzt. Danach sollten nur die Kinder aus zweiter Ehe erben. Der Kläger, ein Sohn aus erster Ehe, erfuhr davon erst bei der Testamentseröffnung. Er wollte beim Notar die beglaubigte Abschrift des Testaments einsehen, die sich dort noch in den Akten befand. Es gebe Anzeichen dafür, dass Seiten des Originals ausgetauscht worden seien. Der Notar wies das Ansinnen ebenso zurück wie die Notaraufsicht. Die Manipulationsvorwürfe entbehrten „jeder nachvollziehbaren vernünftigen Grundlage“. Das Kölner Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung sogar bestätigt. Anders der BGH: Laut der höchsten deutschen Zivilrichter spielt nämlich der Grund für den Wunsch nach Testamentseinsicht keine Rolle. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss demnach den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn der enterbte Hinterbliebene das beantragt. Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2020, Az.: NotZ (Brfg) 1/19Angelo_Giordano / pixabay28.10.2024AdvertorialLV 1871: der Golden BU-Schutz für IngenieureIngenieure gehören zu einer Berufsgruppe, die überdurchschnittlich gut verdient. Wenn es darum geht den Lebensstandard im Fall von einer andauernden Krankheit oder Invalidität zu sichern, ist man mit ... Vorheriger ArtikelVorheriger ArtikelPKV stärkt Arztpraxen auf dem Land und Vermittlerverband mit neuer VorständinNächster ArtikelNächster Artikel‚Nachhaltiger Vermittlerbetrieb‘: BVK-Checkliste aktualisiert
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