Der Geschädigte wurde im entsprechenden Fall von einer Person, die ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte, mit einem Baseballschläger angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Er ist im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung (Produkt: PHV Standard-Plus). Sein Tarif enthält eine sogenannte Forderungsausfall­deckung - eine Leistung der Versicherung für den Fall, dass die Durch­setzung einer Forderung gegen einen Dritten scheitert.

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Im betreffenden Fall hatte der Schädiger keine finanziellen Mittel, um den Schaden des Geschädigten zu begleichen. Es wurde ein Insolvenz-Verfahren beim Täter eröffnet. Die vom Insolvenz-Verwalter festgestellte Summe von 15.000 Euro Schmerzensgeld wurde dem Geschädigten nicht aus der Insolvenz-Masse gezahlt.

Voraussetzung für die Zahlung des Schadensersatzes durch die Versicherung sei daher außerdem, dass ein „rechtskräftig vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger“, etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich vorliege, heißt es in den entsprechenden Bedingungen der Gesellschaft. Auf diese in den Besonderen Bedingungen und der Risiko-Ausfallbeschreibung beschriebenen Entschädigungsleistung bezog sich der Versicherungsnehmer in seinem Anspruch an seinen Versicherer.

Einwand des Versicherers: Es lag kein ungewöhnliches und gefährliches Tun vor

Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und hielt sich für leistungsfrei, da die vorsätzliche Körperverletzung eines Dritten ein nicht versichertes "ungewöhnliches und gefährliches Tun" sei. Zudem habe der vollstreckbare Titel gegen den Schädiger gefehlt. Den Eintrag in die Insolvenz-Tabelle wollte die Gesellschaft nicht anerkennen.

Das Gericht teilte jedoch die Auffassung des Klägers. In der Begründung des Gerichts hieß es: Der entsprechende Abschnitt im Vertragstext des Versicherers, „wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers vergleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das schadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar.“ Darüber hinaus erschloss sich dem Gericht auch nicht, weswegen die Eintragung der Schadensersatzforderung von 15.000 Euro in die Insolvenztabelle für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausgereicht habe. So sieht die Rechtssprechung diesen Tatbestand auch zu den in den Vertragsbedingungen des Versicherers aufgezählten Vollstreckungstitel gehörend. Die Aufzählungen in Klammern, so zum Beispiel: Urteil, Vollstreckungsbescheid und gerichtlicher Vergleich, seien nur exemplarisch und nicht vollständig.

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Das Gericht gab dem Kläger recht und sprach ihm den Zahlungsanspruch zu (Urteil: BGH, Az. IV ZR 269/14).

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