Beschädigt man fremdes Eigentum, kommt die private Haftpflichtversicherung für die Reparatur auf. Lohnt sich jedoch eine Reparatur nicht mehr, dann ersetzt die die Versicherung nur noch den Zeitwert – nicht wie vielfach angenommen, den ursprünglichen Anschaffungspreis.

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Das kann für den Versicherungsnehmer eine herbe Enttäuschung bedeuten, denn gerade bei technischen Geräten ist der Wertverfall oftmals immens. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise für einen vor wenigen Jahren teuren Laptop von der privaten Haftpflichtversicherung nur noch ein Restwert von 100 Euro erstattet wird. Dafür kann der Geschädigte kein neues Gerät anschaffen.

Gesetzliche Regelung für die private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung handelt bei der Auszahlung des Zeitwertes nicht willkürlich. Die Erstattung des Zeitwertes ist gesetzlich geregelt, da sie den Geschädigten nicht besser stellen soll als vor dem Schaden. Er soll in einer Weise entschädigt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Für den Zeitwert kann sich der Geschädigte auf dem Gebrauchtmarkt ein gleichwertiges Gerät kaufen, trägt allerdings das Risiko eines Fehlkaufes selbst.

KFZ-Haftpflichtversicherung ersetzt ebenfalls nur den Zeitwert

In der Regel wird von den Versicherern immer nur der Zeitwert ersetzt, wenn man anderen einen Schaden zufügt. So auch bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Hier spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn sich die Reparatur des Autos des Geschädigten nicht mehr lohnt. Der Versicherer ermittelt dann den Zeitwert laut Schwacke-Liste (Liste zur Fahrzeugbewertung) und erstattet diesen an den Unfallgeschädigten. Dieser muss dann selbst schauen, ob er für den Erstattungsbetrag einen gleichwertigen Gebrauchtwagen erhält.

KFZ-Kasko-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen ersetzen Neuwert

Im privaten Versicherungsbereich gibt es drei Police-Arten, die nicht den Zeitwert, sondern den Neuwert erstatten. Die Versicherung bezahlt dann den Betrag für die Neuanschaffung, auch wenn der Gegenstand zwischenzeitlich teurer in der Anschaffung sein sollte.

Zu den Policen, die den Neuwert erstatten gehören die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer muss für eine spätere Erstattung unbedingt Belege und Unterlagen von der Anschaffung aufbewahren. Tut er dies nicht, kann er den Wert des Sachgutes im Schadensfall nur sehr schwierig nachweisen. Im Zweifel schätzt die Versicherung den Wert, der unter Umständen niedriger als der tatsächliche Wert ausfallen kann.

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Die KFZ-Kasko-Versicherung ersetzt ebenfalls den Neuwert des eigenen PKWs bei Totalschaden oder Diebstahl. Voraussetzung hierfür ist, dass im Vertrag eine Neupreisentschädigung inkludiert ist. Diese gilt bis zu 24 Monaten nach dem Fahrzeugkauf und greift somit auch, wenn das Auto nicht mehr nagelneu ist.

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