Bei dem Ex-Mann einer Frau wurde eine unheilbare und vererbliche Krankheit festgestellt, die tödlich verläuft.
Der Erkrankte entband den Arzt von dessen Schweigepflicht, damit dieser die Exfrau informieren könne.

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Der Arzt teilte ihr dann außerdem mit, dass die gemeinsamen Kinder des Erkrankten und der Frau die Krankheit mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent geerbt hätten. Daraufhin hat sie nach einer Einrichtung gesucht, die bei ihren Kindern eine gentechnische Untersuchung durchführen sollte. Allerdings blieb die Suche ohne Erfolg, da so etwas bei minderjährigen Personen nicht erlaubt ist. Die Frau litt dann unter starken Depressionen, die so schwer waren, dass sie nicht mehr arbeiten konnte. Sie machte den behandelnden Arzt ihres Exmannes für die Depressionen verantwortlich und verklagte ihn auf 15.000 Euro Schadensersatz.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Frau kein Schadensersatz zusteht, da kein Zusammenhang zwischen der Mitteilung des beklagten Arztes und der Depression festzustellen ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - auf das sich die Klägerin beruft - schütze zwar Personen davor, nicht mehr über die eigenen genetischen Eigenschaften erfahren zu müssen, als man selber möchte. "Der Schutz greift hier aber nicht, da die Klägerin nichts über die eigene genetische Veranlagung erfahren hat, sondern das der Kinder", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Richterspruch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).