Unpünktliches Gehalt

Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit zwei Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden. Hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

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Gehaltsreduzierung

Oftmals versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Gehaltsverzicht zu überreden. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.

Insolvenz

Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 S. 2 InsO, die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt.

Bundesagentur für Arbeit

Wichtig im Fall der Insolvenz ist, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.

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Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld kann zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen. Es ist in §§ 165 ff SGB III geregelt und wird in Höhe des im Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung – gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich Berücksichtigung finden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen.